SachkundePruefung34k

🛡️ Verbraucherschutz, Wettbewerb und Datenschutz

Verbraucherschutz und Beschwerdemanagement (Nummer 2.4)

Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Der Gegenbegriff des Unternehmers steht in § 14 BGB. Für Streitigkeiten aus Verbraucherdarlehensverträgen besteht der Zugang zu Verbraucherschlichtungsstellen nach dem VSBG; Unternehmer müssen nach §§ 36 und 37 VSBG über die zuständige Stelle und die Teilnahmebereitschaft informieren.

Unlauterer Wettbewerb und Werbung (Nummer 2.5)

Das UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5 UWG), aggressive Praktiken (§ 4a UWG) und die in der Anlage zu § 3 Absatz 3 UWG aufgeführten Praktiken der schwarzen Liste. Für Kreditwerbung gelten zusätzlich Artikel 247 § 3 EGBGB und die Preisangabenverordnung: Wird mit Zinssätzen oder Zahlen zu Kosten geworben, sind der effektive Jahreszins und ein repräsentatives Beispiel anzugeben. Neu ist der verpflichtende Warnhinweis auf die Risiken der Kreditaufnahme.

Datenschutz, Verschwiegenheit und Künstliche Intelligenz (Nummer 2.6)

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten braucht eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 DSGVO; die Bonitätsabfrage stützt sich regelmäßig auf Vertragserfüllung oder berechtigtes Interesse. Betroffene haben Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte (Artikel 15 bis 17 DSGVO). Für automatisierte Entscheidungen im Einzelfall gilt Artikel 22 DSGVO; § 31 BDSG regelt den Scorewert. Beim Einsatz von KI-Systemen in der Beratung bleiben Transparenz, Datenminimierung und die menschliche Letztverantwortung des Vermittlers bestehen.

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Beispielfragen (35)

1. Welche Person kann Verbraucher im Sinne des BGB sein?

  1. Auch eine Kommune bei privaten Beschaffungen
  2. Auch eine GmbH, sofern sie keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt
  3. Auch ein eingetragener Verein
  4. Nur eine natürliche Person

§ 13 BGB knüpft die Verbrauchereigenschaft an eine natürliche Person, die überwiegend zu privaten Zwecken handelt; juristische Personen scheiden von vornherein aus.

2. Wonach richtet sich die Einordnung bei gemischt genutzten Verträgen?

  1. Nach der Höhe des Vertragswerts
  2. Nach dem Wohnort des Vertragspartners
  3. Nach dem überwiegenden Zweck
  4. Nach der Rechtsform des Unternehmers

§ 13 BGB verlangt, dass der Zweck überwiegend weder gewerblich noch selbständig beruflich ist; bei gemischten Zwecken entscheidet der Schwerpunkt.

3. Welches Prinzip liegt dem Verbraucherschutzrecht zugrunde?

  1. Der Ausgleich struktureller Unterlegenheit
  2. Die vollständige Gleichbehandlung beider Vertragsparteien ohne jede Ausnahme
  3. Die Bevorzugung des Unternehmers wegen seiner Sachkunde
  4. Die Freigabe aller Vertragsinhalte ohne gesetzliche Grenzen

Die §§ 312 ff. und 491 ff. BGB sind halbzwingend ausgestaltet; § 512 BGB untersagt Abweichungen zum Nachteil des Verbrauchers und erfasst auch Umgehungen.

4. Welche Bedeutung hat der Begriff Informationsasymmetrie im Kreditgeschäft?

  1. Beide Seiten verfügen über gleiche Informationen
  2. Der Anbieter kennt das Produkt besser
  3. Der Verbraucher kennt den Markt besser als der Anbieter
  4. Die Aufsichtsbehörde kennt nur einen Teil der Verträge

Die vorvertraglichen Informationspflichten des Artikels 247 EGBGB und die Erläuterungspflicht des § 491a BGB sollen genau dieses Wissensgefälle ausgleichen.

5. Welcher Schritt gehört zu einem geordneten Beschwerdeverfahren?

  1. Weiterleitung an den Kunden mit der Bitte um eigene Klärung des Vorgangs
  2. Erfassung, Bestätigung, Prüfung, begründete Antwort
  3. Ablage ohne Antwort bis zur Verjährung
  4. Sofortige Ablehnung ohne Prüfung

Nummer 2.4.2 der Anlage 1 DarlVermV führt Beschwerdemanagement und Schlichtungsstellen als Prüfungsinhalt; ein geordnetes Verfahren dokumentiert zugleich nach § 12 DarlVermV.

6. Wann ist ein Verbraucher auf die Schlichtungsstelle hinzuweisen?

  1. Bereits vor jedem Beratungsgespräch
  2. Wenn der Beschwerde nicht abgeholfen wurde
  3. Erst nach einem gerichtlichen Verfahren
  4. Nur bei Streitwerten über 5 000 Euro

§ 37 VSBG verlangt den Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, wenn eine Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte.

7. Ist die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren für den Unternehmer verpflichtend?

  1. Nur bei Verbrauchern mit Wohnsitz im Inland
  2. Immer verpflichtend, ohne dass es auf eine Erklärung ankäme
  3. Nur bei Streitwerten unter 1 000 Euro
  4. Grundsätzlich freiwillig

Das VSBG geht von der Freiwilligkeit aus und verpflichtet den Unternehmer nach § 36 VSBG lediglich, über seine Teilnahmebereitschaft zu informieren.

8. Was verbietet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in erster Linie?

  1. Unlautere geschäftliche Handlungen
  2. Jede Form der Werbung für Finanzprodukte
  3. Den Vergleich von Angeboten mehrerer Anbieter
  4. Die Nennung von Preisen in der Werbung

§ 3 UWG verbietet unlautere geschäftliche Handlungen; die §§ 4 bis 6 UWG konkretisieren Mitbewerberschutz, aggressive Praktiken, Irreführung und vergleichende Werbung.

9. Wann ist eine geschäftliche Handlung irreführend?

  1. Wenn sie mehr als drei Produkte nennt
  2. Wenn sie ausschließlich in einer fremden Sprache verbreitet wird
  3. Wenn sie außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt
  4. Wenn sie unwahre oder täuschende Angaben enthält

§ 5 UWG erfasst unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale, Preis und Berechnungsweise; § 5a UWG ergänzt das Verschweigen wesentlicher Informationen.

10. Was regelt die Anlage zu § 3 Absatz 3 UWG?

  1. Die zulässigen Werbezeiten im Rundfunk
  2. Die Gebührenordnung für Wettbewerbsverfahren
  3. Eine Liste stets unzulässiger Praktiken
  4. Die Zuständigkeit der Wettbewerbsgerichte

Die Anlage zu § 3 Absatz 3 UWG enthält die sogenannte schwarze Liste; die dort genannten Praktiken sind ohne weitere Prüfung der Unlauterkeit verboten.

11. Was kennzeichnet eine aggressive geschäftliche Handlung?

  1. Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung
  2. Die Nennung eines besonders niedrigen Sollzinssatzes in der Werbung
  3. Der Versand eines Newsletters mit Einwilligung
  4. Die Nutzung einer Vergleichstabelle

§ 4a UWG erfasst Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers erheblich zu beeinträchtigen.

12. Welche Angabe fehlt einer zulässigen Kreditwerbung mit Zinsangabe niemals?

  1. Der Name des Vorstands des Kreditinstituts
  2. Der effektive Jahreszins mit Beispiel
  3. Die Zahl der bislang vergebenen Darlehen
  4. Der Standort der Hauptverwaltung

Artikel 247 § 3 EGBGB verlangt bei Werbung mit Zinssätzen oder Zahlen zu den Kosten die Angabe des effektiven Jahreszinses in einem repräsentativen Beispiel.

13. Was bedeutet repräsentatives Beispiel in der Kreditwerbung?

  1. Repräsentativ für zwei Drittel der Verträge
  2. Ein frei gewähltes Rechenbeispiel ohne Bezug zur Vertragspraxis
  3. Das günstigste am Markt verfügbare Angebot
  4. Ein Beispiel, das nur für Neukunden gilt

Artikel 247 § 3 EGBGB verlangt, dass das Beispiel für mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung zu erwartenden Verträge repräsentativ ist.

14. Welche Angabe ist bei Werbung mit einem Nullprozentangebot seit dem 20.11.2026 zusätzlich erforderlich?

  1. Der vorgeschriebene Warnhinweis
  2. Die Bilanzsumme des finanzierenden Instituts
  3. Die Zahl der Mitarbeiter des Händlers
  4. Die Anschrift der Aufsichtsbehörde des Händlers

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 führt einen verpflichtenden Warnhinweis ein; Artikel 247 § 3 EGBGB verlangt daneben unverändert die Pflichtangaben.

15. Ein Vermittler wirbt mit dem Slogan Kredit ohne Schufa für jedermann. Wie ist das zu beurteilen?

  1. Irreführend wegen der Pflicht zur Bonitätsprüfung
  2. Zulässig, weil es sich um eine zugespitzte Meinungsäußerung handelt
  3. Zulässig, wenn im Kleingedruckten Einschränkungen stehen
  4. Zulässig, wenn der Kredit tatsächlich vermittelt wird

§ 505a BGB verlangt in jedem Fall eine Kreditwürdigkeitsprüfung, weshalb die Zusage an jedermann nach § 5 UWG irreführend ist.

16. Welche Preisangabe ist bei einem Ratenkredit hervorzuheben?

  1. Der effektive Jahreszins
  2. Die niedrigste erreichbare Monatsrate
  3. Der Betrag der Bearbeitungsgebühr
  4. Der Name des Tarifs

§ 16 PAngV bestimmt den effektiven Jahreszins als Preisangabe für Kredite; Artikel 247 § 3 EGBGB verlangt seine hervorgehobene Nennung in der Werbung.

17. Was gilt für vergleichende Werbung mit einem Wettbewerber?

  1. Sie ist im Verhältnis zwischen Wettbewerbern in jedem Fall unzulässig
  2. Zulässig bei objektivem Bezug auf nachprüfbare Eigenschaften
  3. Sie ist nur mit Zustimmung des Wettbewerbers zulässig
  4. Sie ist nur zwischen Kreditinstituten zulässig

§ 6 UWG erlaubt vergleichende Werbung unter engen Voraussetzungen, insbesondere bei objektivem Bezug auf wesentliche, relevante und nachprüfbare Eigenschaften.

18. Welche Rechtsfolge droht bei einem Wettbewerbsverstoß?

  1. Sofortiger Entzug der Gewerbeerlaubnis
  2. Abmahnung, Unterlassung, Vertragsstrafe
  3. Eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
  4. Eine Meldung an die Auskunfteien

§ 8 UWG gibt Mitbewerbern und Verbänden den Unterlassungsanspruch, der regelmäßig über eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung durchgesetzt wird.

19. Was ist ein personenbezogenes Datum?

  1. Nur Gesundheitsdaten einer Person
  2. Ausschließlich der vollständige Vor- und Nachname einer Person
  3. Nur die Kontonummer einer Person
  4. Jede Information über eine identifizierbare Person

Artikel 4 Nummer 1 DSGVO definiert personenbezogene Daten weit; auch Bonitätswerte, IP-Adressen und Kontoumsätze fallen darunter.

20. Welche Rechtsgrundlage kommt für die Verarbeitung im Rahmen der Vertragsanbahnung in Betracht?

  1. Ausschließlich eine gesetzliche Anordnung der Aufsichtsbehörde
  2. Ausschließlich eine notarielle Einwilligung
  3. Vorvertragliche Maßnahmen auf Anfrage
  4. Ausschließlich ein Beschluss des Betriebsrats

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO trägt die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags und zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen.

21. Welche Grundsätze nennt die Datenschutz-Grundverordnung für die Verarbeitung?

  1. Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Datenminimierung
  2. Vollständigkeit, Dauerhaftigkeit und Öffentlichkeit der Verarbeitung
  3. Gewinnorientierung, Effizienz und Verfügbarkeit
  4. Freiwilligkeit, Kostenfreiheit und Anonymität

Artikel 5 DSGVO nennt diese Grundsätze und verlangt zusätzlich Integrität, Vertraulichkeit und die Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen.

22. Welches Recht gibt Artikel 15 DSGVO der betroffenen Person?

  1. Das Recht auf einen kostenlosen Kredit
  2. Das Recht auf Abschluss eines Vertrags
  3. Das Recht auf Auskunft
  4. Das Recht auf Löschung aller Daten ohne Ausnahme

Artikel 15 DSGVO gibt Auskunft über verarbeitete Daten, Zwecke, Empfänger und Speicherdauer; Artikel 17 DSGVO regelt die Löschung mit ihren Ausnahmen.

23. Wann kann eine Löschung personenbezogener Daten verweigert werden?

  1. Wenn der Kunde die Gebühr nicht zahlt
  2. Wenn die Löschung technisch aufwendig oder besonders kostspielig ist
  3. Bei gesetzlicher Aufbewahrungspflicht
  4. Wenn der Darlehensgeber widerspricht

Artikel 17 Absatz 3 DSGVO nimmt Verarbeitungen aus, die zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen erforderlich sind; § 12 DarlVermV begründet eine solche Pflicht für fünf Jahre.

24. Welche Vorschrift regelt automatisierte Entscheidungen im Einzelfall?

  1. Artikel 22 DSGVO
  2. Artikel 5 DSGVO
  3. Artikel 12 DSGVO
  4. Artikel 30 DSGVO

Artikel 22 DSGVO gibt der betroffenen Person das Recht, nicht einer ausschließlich automatisierten Entscheidung mit rechtlicher Wirkung unterworfen zu werden; Ausnahmen bestehen bei Vertragserforderlichkeit.

25. Welche Vorschrift regelt in Deutschland die Verwendung von Scorewerten?

  1. § 34k GewO
  2. § 12 DarlVermV über Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten
  3. § 31 BDSG
  4. § 5 UWG

§ 31 BDSG stellt Anforderungen an die Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten über die Zahlungsfähigkeit, insbesondere an die wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode.

26. Welche Rolle spielt ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten?

  1. Es ist öffentlich zugänglich zu machen
  2. Es ersetzt die Einwilligung der Betroffenen
  3. Es dokumentiert die Verarbeitungen
  4. Es ersetzt die Datenschutzerklärung

Artikel 30 DSGVO verlangt ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten; es belegt gegenüber der Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Grundsätze des Artikels 5 DSGVO.

27. Wann ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen?

  1. Bei Erfüllung der gesetzlichen Schwellen
  2. Immer bereits ab der Beschäftigung der ersten Mitarbeiterin
  3. Nur bei Unternehmen mit Sitz im Ausland
  4. Nur auf Anordnung der Aufsichtsbehörde

Artikel 37 DSGVO und § 38 BDSG regeln die Benennungspflicht, die an die Zahl der mit Verarbeitung beschäftigten Personen und an bestimmte Tätigkeiten anknüpft.

28. Welche Maßnahme dient der Vertraulichkeit personenbezogener Daten?

  1. Die Ablage in einem unverschlossenen Schrank
  2. Die Speicherung auf einem offenen Netzlaufwerk
  3. Die Weitergabe an alle Mitarbeiter zur Vertretung
  4. Verschlüsselung und Zugriffsbeschränkung

Artikel 32 DSGVO verlangt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, darunter Verschlüsselung sowie Sicherstellung von Vertraulichkeit und Integrität.

29. Was ist bei der Vernichtung von Papierunterlagen zu beachten?

  1. Vernichtung nach anerkannten Sicherheitsstufen
  2. Die Entsorgung im gewöhnlichen Altpapier der Betriebsstätte
  3. Die Weitergabe an einen Recyclinghof ohne Vertrag
  4. Die Lagerung im Keller bis zur Schließung des Büros

Artikel 32 DSGVO verlangt ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau, das auch die sichere Löschung und Vernichtung umfasst.

30. Gegenüber wem darf der Vermittler Kundendaten ohne Weiteres offenbaren?

  1. Gegenüber dem Darlehensgeber im Rahmen des Auftrags
  2. Gegenüber jedem Interessenten
  3. Gegenüber Familienangehörigen des Kunden
  4. Gegenüber anderen Kunden zu Vergleichszwecken

Artikel 6 DSGVO verlangt für jede Übermittlung eine Rechtsgrundlage; die Weitergabe an den Darlehensgeber ist zur Durchführung des Vermittlungsauftrags erforderlich.

31. Der Ehepartner eines Kunden ruft an und fragt nach dem Stand des Kreditantrags. Wie ist zu reagieren?

  1. Auskunft erteilen, wenn er den Namen des Kunden nennt
  2. Auskunft erteilen, weil Ehepartner untereinander stets auskunftsberechtigt sind
  3. Keine Auskunft ohne Vollmacht oder Einwilligung
  4. Auskunft erteilen und den Kunden später informieren

Die Verschwiegenheit nach Nummer 2.6.3 der Anlage 1 DarlVermV und Artikel 5 DSGVO verlangen eine Rechtsgrundlage; eine Ehe begründet für sich keine Vertretungsmacht.

32. Welche Anforderung gilt beim Einsatz von KI-Systemen in der Kundenberatung?

  1. Vollständige Ersetzung der Beratung durch das System
  2. Transparenz und menschliche Letztverantwortung
  3. Verzicht auf jede Dokumentation der Empfehlung
  4. Verzicht auf die Prüfung der Ergebnisse

Nummer 2.6.4 der Anlage 1 DarlVermV führt den Umgang mit Künstlicher Intelligenz als Prüfungsinhalt; § 10 DarlVermV lässt die Verantwortung beim Vermittler.

33. Welches Risiko besteht beim Einsatz generativer Systeme in der Beratung?

  1. Eine automatische Verlängerung der gesetzlichen Widerrufsfrist des Kunden
  2. Erfundene Angaben, die ungeprüft weitergegeben werden
  3. Ein Verlust der Erlaubnis nach § 34k GewO
  4. Ein Ausschluss der Haftung des Vermittlers

§ 10 DarlVermV verlangt Sachkenntnis und Sorgfalt; ungeprüfte Systemausgaben verletzen diese Pflicht und begründen eine Haftung nach § 280 BGB.

34. Was ist beim Einsatz von KI mit Kundendaten datenschutzrechtlich zu beachten?

  1. Eine Freistellung von der Rechenschaftspflicht
  2. Rechtsgrundlage, Datenminimierung, Auftragskontrolle
  3. Ein Verzicht auf Informationspflichten gegenüber dem Kunden
  4. Eine automatische Anonymisierung durch das System

Artikel 6 und 28 DSGVO verlangen Rechtsgrundlage und einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung; Artikel 5 DSGVO fordert zusätzlich Datenminimierung und Rechenschaft.

35. Welche Vorschrift schützt vor unbestellten Leistungen?

  1. Die Pflicht zur Zahlung des halben Preises
  2. Die Verpflichtung zur Rücksendung der Ware auf eigene Kosten des Verbrauchers
  3. Ansprüche des Unternehmers sind ausgeschlossen
  4. Die Pflicht zur Aufbewahrung für sechs Monate

§ 241a BGB schließt Ansprüche des Unternehmers bei unbestellten Lieferungen oder Leistungen aus; es entsteht weder ein Vertrag noch eine Zahlungspflicht.

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