Typische Anlässe sind Fahrzeugkauf, Möbel und Einrichtung, Modernisierung, Umschuldung, Ausbildung, medizinische Leistungen oder die Ablösung eines teuren Dispositionskredits. Der Finanzierungsbedarf ergibt sich aus dem Gesamtaufwand abzüglich der einsetzbaren Eigenmittel. Eigenmittel senken Betrag, Rate und Gesamtkosten; eine vollständige Aufzehrung der Rücklagen ist jedoch nicht kundengerecht, weil dann jede unvorhergesehene Ausgabe erneut auf Kredit finanziert werden muss.
Kosten- und Finanzierungsplan, Darstellung der Bausteine, vollständige Unterlagen (Ausweis, Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Verträge), Auszahlungsvoraussetzungen und Verwendungsnachweis. Koppelungsgeschäfte, bei denen der Kredit nur zusammen mit einem anderen Produkt angeboten wird, sind nach § 505c BGB grundsätzlich unzulässig; zulässige Nebenleistungen müssen im effektiven Jahreszins erscheinen, wenn sie Voraussetzung der Kreditgewährung sind.
1. Welcher Anlass ist ein typischer Grund für ein Allgemein-Verbraucherdarlehen?
Nummer 3.1 der Anlage 1 DarlVermV nennt die Finanzierungsanlässe; grundpfandrechtlich besicherte Vorhaben fallen dagegen nach § 491 Absatz 3 BGB unter § 34i GewO.
2. Warum ist der Finanzierungsanlass für die Produktwahl entscheidend?
Nummer 3.1 der Anlage 1 DarlVermV stellt den Anlass an den Anfang; er entscheidet auch darüber, ob ein verbundener Vertrag nach § 358 BGB entsteht.
3. Was kennzeichnet ein klassisches Ratendarlehen?
Nummer 3.2.2.2 der Anlage 1 DarlVermV behandelt Ratendarlehen; die Planbarkeit ist ihr wesentliches Merkmal gegenüber dem Kontokorrentkredit.
4. Für welchen Bedarf eignet sich ein Ratendarlehen besonders?
Nummer 3.2.2.2 der Anlage 1 DarlVermV ordnet das Ratendarlehen der planbaren Konsumfinanzierung zu; kurzfristige Spitzen deckt der Kontokorrentkredit nach § 504 BGB.
5. Was ist ein Dispositionskredit?
§ 504 BGB regelt die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit; sie ist flexibel, aber wegen des variablen Zinssatzes bei Dauernutzung teuer.
6. Wie unterscheidet sich die geduldete von der eingeräumten Überziehung?
§ 504 BGB betrifft die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit, § 505 BGB die bloß geduldete Überziehung mit eigenen Unterrichtungspflichten.
7. Wie ist ein Bausparvertrag aufgebaut?
Nummer 3.2.2.3 der Anlage 1 DarlVermV behandelt Bauspardarlehen und Bausparfinanzierung; die Zinssicherung über die Ansparphase ist ihr Kernmerkmal.
8. Wann ist ein Bauspardarlehen ein Allgemein-Verbraucherdarlehen?
§ 491 Absatz 3 BGB knüpft die Einordnung an die Besicherung; ein kleines Modernisierungsdarlehen ohne Grundpfandrecht bleibt daher Allgemein-Verbraucherdarlehen.
9. Welche Kartenart begründet eine echte Kreditlinie mit laufender Verzinsung?
Nummer 3.2.2.4 der Anlage 1 DarlVermV behandelt die Kreditkartennutzung; nur die Revolving-Variante gewährt einen laufend verzinsten Kreditrahmen.
10. Wie ist eine Charge-Karte mit monatlicher Abrechnung einzuordnen?
§ 506 BGB erfasst Zahlungsaufschübe; Debitkarten mit zinsloser Rückzahlung binnen 40 Tagen und nur geringen Entgelten bleiben nach § 506 Absatz 1 Satz 2 BGB ausgenommen.
11. Was kennzeichnet einen Leasingvertrag?
Nummer 3.2.2.5 der Anlage 1 DarlVermV behandelt Leasing; die Nutzungsüberlassung unterscheidet es vom Kauf, kann aber nach § 506 BGB Finanzierungshilfe sein.
12. Wann unterliegt ein Leasingvertrag den Vorschriften über Verbraucherdarlehen?
§ 506 Absatz 2 BGB erfasst Verträge mit Erwerbspflicht, Erwerbsverlangen des Unternehmers oder Einstandspflicht des Verbrauchers für einen bestimmten Wert.
13. Wozu dient eine Mietkautionsbürgschaft der Bank?
Nummer 3.2.2.6 der Anlage 1 DarlVermV nennt Avale und Mietgarantien; die Bank verpflichtet sich nach § 765 BGB gegenüber dem Vermieter, während der Mieter eine Avalprovision zahlt.
14. Wie sind Buy-now-pay-later-Angebote seit dem 20.11.2026 einzuordnen?
§ 506 BGB erfasst nach dem Wegfall der Bereichsausnahmen auch unentgeltliche und kurzfristige Zahlungsaufschübe; das Umsetzungsgesetz steht im BGBl. 2026 I Nr. 139.
15. Welche Pflicht trifft den Anbieter eines Ratenkaufs im Onlineshop seit dem 20.11.2026?
Artikel 247 EGBGB verlangt die vorvertraglichen Angaben und § 505a BGB die Kreditwürdigkeitsprüfung, seit § 506 BGB auch kurzfristige Zahlungsaufschübe erfasst.
16. Über welchen Weg werden staatliche Förderdarlehen typischerweise beantragt?
Nummer 3.2.3 der Anlage 1 DarlVermV führt staatliche Fördermittel als Prüfungsinhalt; die Antragstellung erfolgt in der Regel über das Kreditinstitut des Kunden.
17. Welche Frage klärt, ob ein Förderprogramm in Betracht kommt?
Nummer 3.2.3 der Anlage 1 DarlVermV verlangt Kenntnisse über Fördermittel; sie sind stets zweckgebunden und an persönliche Kriterien geknüpft.
18. Wie ermittelt der Vermittler den Finanzierungsbedarf?
Nummer 3.3.2 der Anlage 1 DarlVermV definiert den Finanzierungsbedarf als Differenz zwischen Gesamtaufwand und einsetzbaren Eigenmitteln.
19. Welche Nebenkosten gehören bei einem Fahrzeugkauf in den Gesamtaufwand?
Nummer 3.3.1 der Anlage 1 DarlVermV verlangt die vollständige Ermittlung des Finanzierungsanlasses; nicht erfasste Nebenkosten führen später zu einer Nachfinanzierung.
20. Welchen Vorteil hat der Einsatz von Eigenmitteln?
Nummer 3.3.3 der Anlage 1 DarlVermV behandelt den Einsatz von Eigenmitteln; jeder eingesetzte Euro senkt die verzinste Summe.
21. Wann rät der Vermittler vom vollständigen Einsatz der Ersparnisse ab?
Nummer 3.3.3 der Anlage 1 DarlVermV verlangt die Abwägung zwischen Kostensenkung und Liquiditätsreserve; ohne Reserve folgt die nächste Finanzierung.
22. Welche Unterlage gehört regelmäßig zu einem vollständigen Kreditantrag?
Nummer 3.5.3 der Anlage 1 DarlVermV nennt die einzureichenden Unterlagen; sie tragen die Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505b BGB.
23. Welche Angabe darf im Kreditantrag nicht geschönt werden?
§ 505a BGB verlangt eine Prüfung auf zutreffender Grundlage; bewusst falsche Angaben können nach § 263 StGB strafbar sein.
24. Was ist bei mehreren Darlehensnehmern im Antrag zu beachten?
§ 421 BGB begründet die gesamtschuldnerische Haftung, und § 505a BGB verlangt die Prüfung der Kreditwürdigkeit aller Beteiligten.
25. Was ist eine typische Auszahlungsvoraussetzung bei einem zweckgebundenen Darlehen?
Nummer 3.5.4 der Anlage 1 DarlVermV behandelt die Auszahlungsvoraussetzungen; bei verbundenen Verträgen fließt der Betrag oft unmittelbar an den Verkäufer.
26. Wann darf der Darlehensgeber die Auszahlung verweigern?
§ 499 Absatz 2 BGB lässt die Verweigerung der Auszahlung bei sachlich gerechtfertigtem Grund zu und verlangt die unverzügliche Unterrichtung.
27. Was unterscheidet ein zulässiges Bündelungsgeschäft vom verbotenen Koppelungsgeschäft?
§ 505c BGB verbietet nur die Kopplung, bei der der Vertrag ausschließlich zusammen mit einem anderen Produkt angeboten wird; die Bündelung bleibt zulässig.
28. Welche Nebenleistung darf der Darlehensgeber verlangen?
§ 505c Absatz 2 BGB lässt bestimmte Zahlungs- und Sparkonten zu; ihre Kosten gehören nach § 16 PAngV in den effektiven Jahreszins.
29. Welche Risiken deckt eine Restkreditversicherung typischerweise ab?
Nummer 1.3.4 der Anlage 1 DarlVermV behandelt Ratenschutz zur Risikovermeidung; objektbezogene Risiken bleiben nach Nummer 3.9.1 außen vor.
30. Welche Angabe entscheidet über die Werthaltigkeit einer Ratenschutzversicherung?
Nummer 1.3.4 der Anlage 1 DarlVermV verlangt eine bedarfsgerechte Absicherung; ohne Kenntnis der Leistungsgrenzen ist eine Beurteilung nicht möglich.
31. Welches Produkt eignet sich für eine kurzfristige Liquiditätslücke von zwei Wochen?
Nummer 3.2.2.1 der Anlage 1 DarlVermV beschreibt Kontokorrentkredite als flexible Form; § 504 BGB regelt sie und macht sie für kurze Zeiträume geeignet.
32. Ein Kunde nutzt seinen Dispositionskredit seit zwei Jahren dauerhaft in Höhe von 4 000 Euro. Welche Lösung ist zu prüfen?
Nummer 3.1 der Anlage 1 DarlVermV nennt die Umschuldung als Finanzierungsanlass; die dauerhafte Nutzung eines Kontokorrentkredits nach § 504 BGB ist regelmäßig die teuerste Variante.
33. Welches Merkmal spricht für ein Ratendarlehen gegenüber einer Revolving-Karte?
Nummer 3.2.2.2 der Anlage 1 DarlVermV stellt das Ratendarlehen den revolvierenden Formen gegenüber; ohne feste Tilgung droht eine dauerhafte Verschuldung.
34. Was gehört in einen Kosten- und Finanzierungsplan?
Nummer 3.5.1 der Anlage 1 DarlVermV verlangt Kosten- und Finanzierungsplan sowie die Darstellung der Finanzierungsbausteine.
35. Ein Vorhaben kostet 21 000 Euro, davon 5 000 Euro Eigenmittel und ein Förderdarlehen über 6 000 Euro. Wie hoch ist der Restbedarf?
Nach Nummer 3.5.1 der Anlage 1 DarlVermV werden die Bausteine gegenübergestellt: 21 000 Euro abzüglich 5 000 und 6 000 Euro ergeben 10 000 Euro Restbedarf.