Die Kundenberatung ist im Rahmenplan der DIHK mit 30 der 140 Unterrichtseinheiten hinterlegt. In der Prüfung erscheint sie nicht als eigener Aufgabenblock, sondern integriert in den beiden anderen Sachgebieten: Aufgaben schildern eine Gesprächssituation und fragen nach der fachlich und rechtlich richtigen Reaktion. Wer nur Paragrafen lernt, verliert hier Punkte.
Der Darlehensnehmer erwartet Erreichbarkeit, Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit. Die Besuchsvorbereitung umfasst die Klärung des Anlasses, die Zusammenstellung der benötigten Unterlagen (Einkommensnachweise, Kontoumsätze, bestehende Verpflichtungen) und die Auswahl der in Betracht kommenden Produktgruppen. Die vorvertraglichen Informationen sind rechtzeitig vor Vertragsschluss zu übergeben.
Nach Vertragsschluss bleibt der Vermittler Ansprechpartner: Änderungen der persönlichen Situation, Ratenpausen, Umschuldungen, Prolongationen. Jede Vermittlungstätigkeit ist nach § 12 DarlVermV aufzuzeichnen und fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger aufzubewahren.
1. Ein Interessent meldet sich abends über das Kontaktformular und bittet um einen Rückruf. Welche Serviceerwartung steht hier im Vordergrund?
Erreichbarkeit und Verlässlichkeit sind die Grundserviceerwartungen, die Nummer 1.1 der Anlage 1 DarlVermV ausdrücklich benennt; ein endgültiger Zinssatz setzt dagegen die Bonitätsprüfung des Darlehensgebers voraus und kann im Erstkontakt gar nicht genannt werden.
2. Warum gehört Verständlichkeit zu den zentralen Serviceerwartungen im Kreditgespräch?
Nummer 1.1 der Anlage 1 DarlVermV stellt die Verständlichkeit an den Anfang der Serviceerwartungen, weil eine informierte Entscheidung ohne sie nicht möglich ist; die Wirksamkeit des Vertrags hängt dagegen von Form und Pflichtangaben ab, nicht vom Sprachstil des Beraters.
3. Welche Unterlagen fordert der Vermittler für ein Erstgespräch über ein Ratendarlehen von 15 000 Euro an?
Die Besuchsvorbereitung nach Nummer 1.2 der Anlage 1 DarlVermV zielt auf die Unterlagen, die die Kreditwürdigkeitsprüfung des § 505a BGB tragen; eine notarielle Vermögensaufstellung ist dort nirgends vorgesehen und wäre für ein Konsumdarlehen unverhältnismäßig.
4. Wann sind dem Verbraucher die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite auszuhändigen?
Artikel 247 § 3 EGBGB verlangt die vorvertragliche Information rechtzeitig vor der Vertragserklärung des Verbrauchers und auf einem dauerhaften Datenträger; ihr Zweck, der Angebotsvergleich, wäre verfehlt, wenn sie erst mit dem Vertrag käme.
5. Ein Kunde nennt am Telefon bereits Beruf, Einkommen und Kreditwunsch. Wie geht der Vermittler mit diesen Angaben um?
Die Verarbeitung stützt sich hier auf vorvertragliche Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO, verbunden mit der Informationspflicht des Artikels 13 DSGVO; eine Streuung an beliebige Darlehensgeber wäre dagegen weder erforderlich noch vom Zweck gedeckt.
6. Welche Angabe gehört zwingend in die Haushaltsrechnung, die der Beratung zugrunde liegt?
Die Haushaltsrechnung bildet nach Nummer 1.3.1 der Anlage 1 DarlVermV die tatsächliche Belastbarkeit ab; Wohnkosten sind dabei der größte Fixblock, während der Hausratzeitwert für die laufende Zahlungsfähigkeit ohne Aussagekraft bleibt.
7. Ein Kunde ist seit vier Monaten in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit Probezeit. Welche Folge hat das für die Beratung?
Nummer 1.3.1 der Anlage 1 DarlVermV verlangt die Erfassung der tatsächlichen Kundensituation, und § 505a BGB knüpft die Kreditvergabe an die Wahrscheinlichkeit vollständiger Rückzahlung; eine unsichere Einkommensbasis muss sich daher in Rate und Laufzeit niederschlagen.
8. Der Kunde wünscht 25 000 Euro für einen Fahrzeugkauf, kann aber nur 250 Euro monatlich aufbringen. Wie reagiert der Vermittler fachgerecht?
Nummer 1.3.2 der Anlage 1 DarlVermV verlangt eine kundengerechte Lösung, und § 10 DarlVermV bindet den Vermittler an Sorgfalt im Interesse des Darlehensnehmers; das Aufzeigen von Laufzeit, Gesamtkosten und Alternativen ist genau diese Leistung, während geschönte Angaben zugleich strafbar wären.
9. Was bedeutet der Begriff kundengerechte Lösung im Sinne der Anlage 1 DarlVermV?
Nummer 1.3.2 der Anlage 1 DarlVermV stellt Bedarf und Lösung in einen Zusammenhang: maßgeblich ist die Passung zur konkreten Situation, nicht allein der Preis; eine Auswahl nach der eigenen Vergütung widerspräche zudem § 10 DarlVermV.
10. Welche Frageform eignet sich am besten, um den Finanzierungsanlass zu ermitteln?
Die Systematik der Gesprächsführung nach Nummer 1.3.3 der Anlage 1 DarlVermV beginnt mit offenen Fragen zur Bedarfsermittlung; Suggestivfragen verzerren die Aussage des Kunden und sind mit der Sorgfaltspflicht des § 10 DarlVermV nicht vereinbar.
11. Wozu dient das Zusammenfassen am Ende eines Beratungsabschnitts?
Das Zusammenfassen ist ein Instrument der Gesprächssystematik nach Nummer 1.3.3 der Anlage 1 DarlVermV; die Aufzeichnungspflicht des § 12 DarlVermV bleibt davon unberührt, und an der Widerrufsfrist des § 495 BGB ändert ein Gespräch ohnehin nichts.
12. Ein Kunde unterbricht die Erläuterung des effektiven Jahreszinses mit der Bemerkung, das sei zu kompliziert. Wie reagiert der Berater am besten?
Verständlichkeit ist Teil der Serviceerwartung nach Nummer 1.1 der Anlage 1 DarlVermV, und der effektive Jahreszins ist die einzige Vergleichsgröße, die § 16 PAngV normiert; ein Zahlenbeispiel aus dem eigenen Angebot macht ihn greifbar, ohne die Information zu übergehen.
13. Der Vermittler erkennt, dass ein Kunde die gewünschte Rate dauerhaft nicht tragen kann. Welches Verhalten entspricht den ethischen Grundsätzen?
Nummer 1.3 der Anlage 1 DarlVermV stellt das Kundengespräch ausdrücklich unter ethische Grundsätze, die § 10 DarlVermV rechtlich flankiert; eine Aufteilung zur Verschleierung der Gesamtbelastung würde die Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB gezielt unterlaufen.
14. Ein Darlehensgeber lobt für ein Produkt eine deutlich höhere Vergütung aus. Der Vermittler hält ein anderes Produkt für passender. Wie ist zu entscheiden?
§ 10 DarlVermV verpflichtet zur Wahrnehmung der Tätigkeit im Interesse des Darlehensnehmers, und Nummer 1.3 der Anlage 1 DarlVermV unterstellt das Gespräch ethischen Grundsätzen; die Vergütung bleibt offenzulegen, sie darf die Auswahl aber nicht bestimmen.
15. Welche Aussage zur Restkreditversicherung im Zusammenhang mit einem Ratendarlehen ist zutreffend?
§ 505c BGB verbietet Koppelungsgeschäfte, bei denen der Kredit nur zusammen mit einem weiteren Produkt angeboten wird; ist der Abschluss dennoch Voraussetzung der Kreditgewährung, gehören die Kosten nach § 16 PAngV in den effektiven Jahreszins.
16. Für welchen Kunden ist eine Absicherung gegen Arbeitsunfähigkeit beim Ratendarlehen am ehesten sinnvoll?
Nummer 1.3.4 der Anlage 1 DarlVermV verlangt eine bedarfsorientierte Risikoabsicherung; das Risiko wirkt dort am stärksten, wo ein einziges Erwerbseinkommen die Rate trägt und keine Rücklagen den Ausfall überbrücken.
17. Ein Kunde hat bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit auskömmlicher Rente. Der Darlehensgeber bietet zusätzlich eine Ratenschutzversicherung an. Wie berät der Vermittler?
Die bedarfsgerechte Risikoabsicherung nach Nummer 1.3.4 der Anlage 1 DarlVermV setzt eine Bestandsaufnahme voraus; eine Police ohne zusätzlichen Nutzen erhöht nur die Kosten und damit den effektiven Jahreszins, sofern sie Voraussetzung der Kreditgewährung ist.
18. Ein Kunde beschwert sich lautstark, sein Antrag sei ohne Begründung abgelehnt worden. Welches Vorgehen ist fachlich richtig?
Nummer 1.3.5 der Anlage 1 DarlVermV behandelt die Konfliktbewältigung als Beratungskompetenz; bei Ablehnung aufgrund einer Auskunftei ist der Darlehensgeber nach § 505b BGB zur Unterrichtung verpflichtet, und ein neuer Antrag ohne Auftrag verletzte § 10 DarlVermV.
19. Welche Reaktion deeskaliert ein Beschwerdegespräch am zuverlässigsten?
Aktives Zuhören und Anerkennung sind die Kerntechniken der Konfliktbewältigung nach Nummer 1.3.5 der Anlage 1 DarlVermV; ein sofortiger Verweis auf Klauseln verschärft den Konflikt, weil er das Anliegen des Kunden unbeantwortet lässt.
20. An welche Stelle kann ein Verbraucher eine Streitigkeit aus einem Verbraucherdarlehensvertrag außergerichtlich herantragen?
Das VSBG eröffnet den Weg zur anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle, über die der Unternehmer nach §§ 36 und 37 VSBG informieren muss; die IHK führt Register und Prüfung, sie entscheidet aber keine Zivilstreitigkeiten.
21. Ein Kunde meldet nach zwei Jahren, dass er in Kurzarbeit ist und die Rate kaum noch tragen kann. Was ist der erste sinnvolle Schritt?
Die Kundenbetreuung nach Nummer 1.4 der Anlage 1 DarlVermV zielt auf Früherkennung; § 498 BGB knüpft die Gesamtfälligstellung an einen qualifizierten Rückstand, weshalb das Gespräch vor dem ersten Ausfall die wirksamste Maßnahme bleibt.
22. Wie lange sind die Aufzeichnungen über eine Darlehensvermittlung aufzubewahren?
§ 12 DarlVermV schreibt die Aufzeichnung der Vermittlungstätigkeit und ihre fünfjährige Aufbewahrung auf einem dauerhaften Datenträger vor; die handelsrechtlichen Fristen gelten daneben für Buchführungsunterlagen, nicht für die Beratungsdokumentation.
23. Welche Information gibt der Vermittler dem Kunden nach Vertragsschluss aktiv mit?
Zur Kundenbetreuung nach Nummer 1.4 der Anlage 1 DarlVermV gehört der Hinweis auf das jederzeitige Recht zur vorzeitigen Rückzahlung aus § 500 Absatz 2 BGB; die Weitergabe fremder Bonitätsdaten verstieße gegen Artikel 6 DSGVO und die Verschwiegenheitspflicht.
24. Warum ist Nachvollziehbarkeit für den Kunden im Kreditgespräch besonders wichtig?
Nachvollziehbarkeit ist Teil der Serviceerwartung nach Nummer 1.1 der Anlage 1 DarlVermV und die Voraussetzung eines eigenständigen Vergleichs; eine gesetzliche Begründungspflicht für jede Empfehlung kennt das Verbraucherdarlehensrecht dagegen nicht.
25. Welcher Kanal eignet sich für die Übermittlung der vorvertraglichen Informationen?
Artikel 247 § 3 EGBGB verlangt die Übermittlung auf einem dauerhaften Datenträger, weil der Verbraucher die Angaben speichern und unverändert wiedergeben können muss; ein bloßer Verweis auf eine Website erfüllt diese Anforderung nicht.
26. Ein Vermittler möchte Bestandskunden per E-Mail ein neues Kreditangebot senden. Was ist zu beachten?
§ 7 UWG stuft Werbung mit elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung als unzumutbare Belästigung ein; die enge Ausnahme für Bestandskunden setzt zusätzlich einen Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei jeder Verwendung voraus.
27. Der Kunde nennt als Anlass einen Gebrauchtwagenkauf, spricht aber wiederholt von der Ablösung seines Dispositionskredits. Wie geht der Berater vor?
Die Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs gehört zu Nummer 1.3.2 der Anlage 1 DarlVermV, und die Ablösung eines teuren Kontokorrentkredits nach § 504 BGB ist ein anerkannter Finanzierungsanlass; beide Bedürfnisse gehören daher in dieselbe Bedarfsrechnung.
28. Eine Kundin erscheint zum Termin mit ihrem Sohn, der die Fragen für sie beantwortet. Wie verhält sich der Vermittler richtig?
Vertragspartnerin und Darlehensnehmerin ist die Kundin, und eine Stellvertretung setzt nach §§ 164 und 167 BGB eine wirksame Vollmacht voraus; die Ermittlung der Kundensituation nach Nummer 1.3.1 der Anlage 1 DarlVermV muss zudem bei der Person ansetzen, die haftet.
29. Ein Haushalt hat 3 200 Euro Nettoeinkommen und 2 450 Euro laufende Ausgaben einschließlich Wohnkosten. Wie hoch ist der frei verfügbare Betrag?
Die Haushaltsrechnung nach Nummer 1.3.1 der Anlage 1 DarlVermV bildet die Differenz aus Einnahmen und Ausgaben ab: 3 200 Euro abzüglich 2 450 Euro ergeben 750 Euro, aus denen Rate und Sicherheitspuffer zu bestreiten sind.
30. Der frei verfügbare Betrag beträgt 750 Euro. Der Vermittler kalkuliert einen Sicherheitspuffer von 20 Prozent dieses Betrags. Welche Rate bleibt vertretbar?
Ein Puffer von 20 Prozent auf 750 Euro entspricht 150 Euro, sodass 600 Euro als Rate verbleiben; die Tragfähigkeit der Finanzierung nach Nummer 3.6.6 der Anlage 1 DarlVermV verlangt genau diese Reserve für unvorhergesehene Ausgaben.
31. Welche Angabe des Kunden ist für die Wahl zwischen fester und variabler Verzinsung am wichtigsten?
Nummer 3.4 der Anlage 1 DarlVermV stellt feste und variable Finanzierungsformen gegenüber; entscheidend ist, ob der Kunde Zinsänderungsrisiko tragen kann und will, was unmittelbar von seinem Sicherheitsbedürfnis und der Laufzeit abhängt.
32. Was kennzeichnet eine Nutzenargumentation im Beratungsgespräch?
Die Systematik nach Nummer 1.3.3 der Anlage 1 DarlVermV verbindet Merkmal und Nutzen; das Verschweigen von Nachteilen wäre dagegen eine irreführende Unterlassung im Sinne des § 5a UWG und mit der Sorgfaltspflicht des § 10 DarlVermV unvereinbar.
33. Ein Kunde bittet den Vermittler, für ihn eine Gehaltsbescheinigung auszustellen, weil sein Arbeitgeber langsam sei. Wie ist zu reagieren?
Das Erstellen oder Verändern eines Einkommensnachweises erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB und unterläuft die Kreditwürdigkeitsprüfung des § 505a BGB; die Zuverlässigkeit als Erlaubnisvoraussetzung des § 34k GewO wäre damit entfallen.
34. Welche Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen?
§ 8 DarlVermV begründet Mitteilungspflichten für die im Register nach §§ 7 und 9 DarlVermV geführten Angaben, damit das Register seine Publizitätsfunktion behält; rein private oder rein interne Vorgänge ohne Registerbezug lösen sie nicht aus.
35. Welche Vorbereitung gehört zu einem Zweitgespräch, in dem konkrete Angebote verglichen werden?
Der Konditionsvergleich nach Nummer 3.4 der Anlage 1 DarlVermV beruht auf effektivem Jahreszins und Gesamtbetrag, den § 16 PAngV und Artikel 247 EGBGB als Vergleichsgrößen vorgeben; eine Kundenliste zu zeigen verstieße zudem gegen die Verschwiegenheitspflicht.