SachkundePruefung34k

📄 Verbraucherdarlehensrecht

Der neue Anwendungsbereich ab dem 20.11.2026

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge, vom Bundestag am 17.04.2026 beschlossen und im BGBl. 2026 I Nr. 139 verkündet, erweitert den Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB erheblich. Die alten Ausnahmen für Kleinstbeträge unter 200 Euro, für unentgeltliche Darlehen und für kurze Zahlungsaufschübe entfallen; Rechnungskauf, Ratenkauf und Buy now, pay later werden grundsätzlich wie klassische Verbraucherdarlehen behandelt. Ausgenommen bleiben unter anderem unentgeltliche Zahlungsaufschübe des Unternehmers selbst bis 50 Tage und bestimmte Debitkarten mit Rückzahlung binnen 40 Tagen (§ 506 BGB).

Form, Pflichtangaben und vorvertragliche Information

Der Vertrag bedarf nach § 492 BGB der Textform (§ 126b BGB); vorausgewählte Optionen im Online-Antrag sind unzulässig. Die vorvertraglichen Informationen werden in den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite nach Artikel 247 EGBGB und dessen Anlagen erteilt, rechtzeitig vor Vertragsschluss und auf einem dauerhaften Datenträger. Fehlen Pflichtangaben, greifen die Rechtsfolgen des § 494 BGB, unter anderem die Herabsetzung des Sollzinssatzes.

Widerruf und verbundene Verträge

Der Verbraucher hat nach § 495 BGB ein Widerrufsrecht von 14 Tagen; die Frist beginnt erst mit Erhalt der Pflichtangaben und endet spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356b BGB). Beim verbundenen Vertrag erstreckt sich der Widerruf auf das finanzierte Geschäft (§ 358 BGB); der Einwendungsdurchgriff des § 359 BGB erlaubt es, die Rückzahlung zu verweigern, solange der Verkäufer nicht erfüllt.

Leistungsstörungen

Bei Verzug schuldet der Verbraucher nach § 497 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Gesamtfälligstellung eines Ratendarlehens setzt nach § 498 BGB einen qualifizierten Rückstand und eine erfolglose Fristsetzung von zwei Wochen voraus; vor der Vollstreckung ist angemessene Nachsicht zu üben (§ 497a BGB).

Gratis-Übungstest machen · kompletter Fragenkatalog und Prüfungssimulationen im Monatsabo

Beispielfragen (35)

1. Was ist ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag?

  1. Jeder Darlehensvertrag eines Unternehmers zur Finanzierung seines Betriebs
  2. Jeder Darlehensvertrag zwischen zwei Privatpersonen ohne Zinsvereinbarung
  3. Jeder durch ein Grundpfandrecht besicherte Darlehensvertrag mit einem Verbraucher
  4. Ein entgeltliches Darlehen zwischen Unternehmer und Verbraucher

§ 491 Absatz 2 BGB definiert den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag als entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher; die Abgrenzung zum Immobiliar-Verbraucherdarlehen zieht § 491 Absatz 3 BGB.

2. Wodurch unterscheidet sich das Immobiliar-Verbraucherdarlehen vom Allgemein-Verbraucherdarlehen?

  1. Durch eine Laufzeit von mehr als zehn Jahren
  2. Durch die Höhe des Darlehensbetrags von mehr als fünfundsiebzigtausend Euro
  3. Durch die Grundpfandrechtsbesicherung oder den Zweck des Grunderwerbs
  4. Durch die Beteiligung eines Notars am Vertragsschluss

§ 491 Absatz 3 BGB stellt auf die Besicherung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast oder auf den Zweck des Erwerbs oder Erhalts von Grundeigentum ab; daran hängt auch die Zuordnung zu § 34i oder § 34k GewO.

3. Welche Ausnahme vom Verbraucherdarlehensrecht ist seit dem 20.11.2026 entfallen?

  1. Die Ausnahme für grundpfandrechtlich besicherte Darlehen
  2. Die Ausnahme für Darlehen unter 200 Euro
  3. Die Ausnahme für Arbeitgeberdarlehen zu vergünstigten Konditionen
  4. Die Ausnahme für Darlehen mit einer Laufzeit über zehn Jahre

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 hat die Bagatellgrenze von 200 Euro sowie die Ausnahmen für unentgeltliche Darlehen und kurze Zahlungsaufschübe gestrichen; das Gesetz wurde im BGBl. 2026 I Nr. 139 verkündet.

4. Wie werden Buy-now-pay-later-Angebote seit dem 20.11.2026 behandelt?

  1. Grundsätzlich wie Verbraucherdarlehen
  2. Weiterhin als reine Kaufverträge ohne besondere verbraucherschützende Pflichten
  3. Als Zahlungsdienste nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
  4. Als Versicherungsverträge nach dem Versicherungsvertragsgesetz

Mit dem Wegfall der Bereichsausnahmen für unentgeltliche und kurzfristige Zahlungsaufschübe fallen Rechnungskauf, Ratenkauf und Buy now, pay later nach § 506 BGB unter das Verbraucherdarlehensrecht.

5. Welcher unentgeltliche Zahlungsaufschub bleibt weiterhin ausgenommen?

  1. Jeder Aufschub bis zu einer Höhe von 500 Euro
  2. Jeder Aufschub, der über einen externen Zahlungsdienstleister abgewickelt wird
  3. Der Aufschub des Unternehmers selbst bis 50 Tage
  4. Jeder Aufschub, bei dem der Verbraucher schriftlich zustimmt

§ 506 Absatz 1 Satz 2 BGB nimmt unentgeltliche Zahlungsaufschübe des Unternehmers selbst bis zu 50 Tagen aus; für große Anbieter im Onlinehandel gilt die kürzere Grenze von 14 Tagen ohne Abtretung an Dritte.

6. Welche Debitkarten mit Zahlungsaufschub bleiben vom Verbraucherdarlehensrecht ausgenommen?

  1. Alle Karten mit einem Verfügungsrahmen unter 1 000 Euro
  2. Alle Karten, die von einem in Deutschland zugelassenen Kreditinstitut ausgegeben werden
  3. Zinslose Rückzahlung binnen 40 Tagen bei geringen Entgelten
  4. Alle Karten mit monatlicher Abrechnung ohne Rücksicht auf die Kosten

§ 506 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BGB nimmt Debitkarten aus, bei denen die Rückzahlung binnen 40 Tagen zinslos erfolgt und nur geringe Entgelte anfallen.

7. Welche Form verlangt § 492 BGB für den Verbraucherdarlehensvertrag?

  1. Die öffentliche Beglaubigung
  2. Die notarielle Beurkundung des vollständigen Vertragstextes
  3. Die Textform
  4. Die mündliche Vereinbarung genügt

§ 492 Absatz 1 BGB verlangt seit dem 20.11.2026 die Textform nach § 126b BGB; zuvor war die Schriftform vorgeschrieben, was den digitalen Abschluss erschwerte.

8. Welche Angabe gehört zwingend in einen Verbraucherdarlehensvertrag?

  1. Die Berufsbezeichnung des vermittelnden Beraters
  2. Der Name der Hausbank des Darlehensnehmers
  3. Der effektive Jahreszins
  4. Die Zahl der bisherigen Kreditanträge des Verbrauchers

§ 492 Absatz 2 BGB verweist auf Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, wo der effektive Jahreszins zu den zwingenden Pflichtangaben zählt.

9. Was ist im Online-Antrag für ein Verbraucherdarlehen unzulässig?

  1. Vorausgewählte Optionen für Zusatzprodukte
  2. Die Angabe des effektiven Jahreszinses in Prozent mit einer Nachkommastelle
  3. Ein Feld für die Angabe des Verwendungszwecks
  4. Ein Hinweis auf das Widerrufsrecht

§ 492 Absatz 1a BGB verbietet vorausgewählte Optionen, damit der Verbraucher Zusatzprodukte aktiv wählen muss; das ergänzt das Koppelungsverbot des § 505c BGB.

10. Wie heißt das Formular für die vorvertraglichen Angaben beim Allgemein-Verbraucherdarlehen?

  1. Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite
  2. Europäisches Standardisiertes Merkblatt
  3. Produktinformationsblatt für Versicherungsanlageprodukte
  4. Basisinformationsblatt für verpackte Anlageprodukte

Artikel 247 EGBGB und seine Anlagen sehen für Allgemein-Verbraucherdarlehen die Europäischen Standardinformationen vor; das Europäische Standardisierte Merkblatt gilt dagegen für Immobiliar-Verbraucherdarlehen.

11. Wann sind die vorvertraglichen Informationen zu erteilen?

  1. Unmittelbar nach der vollständigen Auszahlung des Darlehensbetrags an den Kunden
  2. Rechtzeitig vor der Vertragserklärung des Verbrauchers
  3. Spätestens vierzehn Tage nach Vertragsschluss
  4. Erst auf Verlangen des Verbrauchers

Artikel 247 § 3 EGBGB verlangt die Erteilung rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung und auf einem dauerhaften Datenträger, damit ein Angebotsvergleich möglich bleibt.

12. Welche Erläuterungspflicht trifft den Darlehensgeber vor Vertragsschluss?

  1. Angemessene Erläuterungen zur Beurteilung der Eignung
  2. Er muss dem Verbraucher eine schriftliche Empfehlung erteilen
  3. Er muss dem Verbraucher einen Rechtsanwalt vermitteln
  4. Er muss die Angaben mündlich vollständig vorlesen

§ 491a Absatz 3 BGB verpflichtet zu angemessenen Erläuterungen der vorvertraglichen Informationen und der Hauptmerkmale, damit der Verbraucher beurteilen kann, ob der Vertrag zu ihm passt.

13. Wie lang ist die Widerrufsfrist beim Verbraucherdarlehensvertrag?

  1. Zwei Monate
  2. Sieben Tage ab dem Erhalt der vollständigen Vertragsunterlagen
  3. Dreißig Tage
  4. Vierzehn Tage

§ 495 BGB in Verbindung mit § 355 BGB gibt dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von vierzehn Tagen; der Fristbeginn richtet sich nach § 356b BGB.

14. Wann beginnt die Widerrufsfrist beim Verbraucherdarlehensvertrag zu laufen?

  1. Mit der ersten Ratenzahlung
  2. Mit der Unterzeichnung durch den Verbraucher
  3. Mit der Auszahlung des Darlehensbetrags
  4. Erst mit Erhalt von Vertragsurkunde und Pflichtangaben

§ 356b BGB knüpft den Fristbeginn an den Erhalt der Vertragsurkunde und der Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB; fehlen sie, läuft die Frist zunächst nicht an.

15. Welche Höchstfrist gilt seit dem 20.11.2026 für den Widerruf?

  1. Sechs Monate ab der vollständigen Auszahlung des Darlehensbetrags
  2. Zwölf Monate und vierzehn Tage ab Vertragsschluss
  3. Drei Jahre ab Vertragsschluss
  4. Es gibt keine Höchstfrist

§ 356b Absatz 2 BGB begrenzt die Widerrufsfrist auf höchstens zwölf Monate und vierzehn Tage nach Vertragsschluss und beendet damit das sogenannte ewige Widerrufsrecht.

16. In welcher Form kann der Verbraucher den Widerruf erklären?

  1. Ausschließlich durch eingeschriebenen Brief
  2. Durch eine eindeutige Erklärung ohne Begründung
  3. Ausschließlich unter Verwendung des amtlichen Musterformulars
  4. Ausschließlich persönlich in den Geschäftsräumen

§ 355 Absatz 1 BGB verlangt eine eindeutige Erklärung des Widerrufs ohne Begründung; die Muster-Widerrufsbelehrung der Anlage 7 EGBGB ist mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 entfallen.

17. Ein Verbraucher widerruft ein bereits ausgezahltes Darlehen von 9 000 Euro nach 20 Tagen. Der Sollzins beträgt 7,3 Prozent jährlich. Wie viel Zins schuldet er ungefähr für die Nutzung?

  1. Rund 180 Euro, weil ein Mindestbetrag von zwei Monatszinsen geschuldet wird
  2. Rund 36 Euro
  3. Rund 657 Euro
  4. Er schuldet keinen Zins

§ 357a BGB verpflichtet zur Zahlung des vereinbarten Sollzinses für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung: 9 000 Euro mal 7,3 Prozent ergibt 657 Euro im Jahr, für 20 von 365 Tagen also rund 36 Euro.

18. Welche Frist hat der Verbraucher zur Rückzahlung nach einem Widerruf?

  1. Sechs Monate ab Widerruf
  2. Vierzehn Tage ab Vertragsschluss
  3. Dreißig Tage ab Absendung des Widerrufs
  4. Er muss sofort am selben Tag zahlen

§ 357a Absatz 1 BGB gibt dem Verbraucher dreißig Tage zur Rückzahlung des Darlehens; die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung.

19. Welche Wirkung hat ein Widerruf des finanzierten Kaufvertrags auf den verbundenen Darlehensvertrag?

  1. Er ist auch an das Darlehen nicht mehr gebunden
  2. Das Darlehen bleibt bestehen und ist unverändert weiter zu bedienen
  3. Das Darlehen wandelt sich in einen Dispositionskredit um
  4. Der Darlehensgeber kann den Vertrag einseitig fortsetzen

§ 358 Absatz 1 BGB erstreckt den Widerruf des finanzierten Vertrags auf den Darlehensvertrag; umgekehrt wirkt § 358 Absatz 2 BGB vom Darlehen auf das finanzierte Geschäft.

20. Was ist der Einwendungsdurchgriff?

  1. Der Darlehensgeber kann Einwendungen gegen den Verkäufer erheben
  2. Der Verkäufer kann Einwendungen des Darlehensgebers geltend machen
  3. Er darf die Rückzahlung verweigern, soweit Einwendungen bestehen
  4. Der Verbraucher kann den Kaufpreis unmittelbar vom Darlehensgeber verlangen

§ 359 BGB erlaubt es dem Verbraucher, die Rückzahlung des Darlehens zu verweigern, soweit ihn Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag gegenüber dem Unternehmer zur Leistungsverweigerung berechtigen würden.

21. Welche Grenze setzt das Gesetz dem Einwendungsdurchgriff?

  1. Er greift nur bei schriftlich geschlossenen Kaufverträgen
  2. Er greift ausschließlich bei Darlehen über zehntausend Euro Nennbetrag
  3. Er greift nur innerhalb der ersten vier Wochen
  4. Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist

§ 359 Absatz 1 Satz 3 BGB schließt den Einwendungsdurchgriff aus, solange der Verbraucher Nacherfüllung verlangen kann und diese nicht fehlgeschlagen ist.

22. Welchen Maßstab verlangt § 505a BGB seit dem 20.11.2026 für die Kreditvergabe?

  1. Es dürfen keine erheblichen Zweifel an der Rückzahlung bestehen
  2. Die vollständige Rückzahlung muss wahrscheinlich sein
  3. Der Verbraucher muss über Sicherheiten in Höhe der Darlehenssumme verfügen
  4. Der Verbraucher muss ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nachweisen

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 verschärft den Maßstab des § 505a Absatz 1 BGB: Der Vertrag darf nur geschlossen werden, wenn die vollständige Rückzahlung wahrscheinlich ist.

23. Worauf stützt sich die Kreditwürdigkeitsprüfung?

  1. Ausschließlich auf den Wert der gestellten Sicherheiten
  2. Ausschließlich auf den Scorewert einer beauftragten Auskunftei
  3. Ausschließlich auf die Selbstauskunft ohne jede Überprüfung
  4. Auf geprüfte Angaben des Verbrauchers und Auskünfte

§ 505b Absatz 1 BGB nennt Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls deren Überprüfung sowie Auskünfte Dritter; ein bloßer Scorewert genügt der Prüfpflicht nicht.

24. Was gilt, wenn der Wert einer Sicherheit die Rückzahlungsfähigkeit ersetzen soll?

  1. Die Prüfung darf sich nicht hauptsächlich auf die Sicherheit stützen
  2. Der Wert der Sicherheit ersetzt die Prüfung vollständig
  3. Sicherheiten sind bei Konsumkrediten stets verboten
  4. Sicherheiten verlängern die Widerrufsfrist

§ 505b Absatz 3 BGB untersagt es, die Kreditwürdigkeitsprüfung hauptsächlich auf den Wert der Sicherheit zu stützen; maßgeblich bleibt die Fähigkeit zur Erfüllung aus dem laufenden Einkommen.

25. Welche Rechtsfolge hat ein Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung?

  1. Zinsermäßigung auf den marktüblichen Satz und Kündigungsrecht
  2. Die Nichtigkeit des Darlehensvertrags von Anfang an ohne Heilungsmöglichkeit
  3. Verpflichtung des Darlehensgebers zur Zahlung eines pauschalen Bußgeldes an den Verbraucher
  4. Verdoppelung der Widerrufsfrist auf achtundzwanzig Tage

§ 505d BGB ermäßigt bei Pflichtverstoß den Sollzinssatz auf den marktüblichen Satz und gibt dem Darlehensnehmer ein jederzeitiges Kündigungsrecht ohne Vorfälligkeitsentschädigung.

26. Was verbietet § 505c BGB?

  1. Die Vereinbarung eines festen Sollzinssatzes über zehn Jahre
  2. Jede Vermittlung von Versicherungen durch einen Darlehensvermittler
  3. Die Kopplung des Darlehens an ein weiteres Produkt
  4. Die Vereinbarung einer Sondertilgungsmöglichkeit

§ 505c BGB untersagt Koppelungsgeschäfte, bei denen der Darlehensvertrag nur zusammen mit einem anderen Finanzprodukt angeboten wird; zulässig bleiben Bündelungsgeschäfte, bei denen das Darlehen auch einzeln erhältlich ist.

27. Welche Ausnahme lässt das Koppelungsverbot zu?

  1. Die Führung eines Zahlungskontos zur Abwicklung
  2. Den zwingenden Abschluss einer Restschuldversicherung beim selben Anbieter
  3. Den zwingenden Abschluss eines Bausparvertrags
  4. Den zwingenden Erwerb von Fondsanteilen

§ 505c Absatz 2 BGB lässt bestimmte Konten zur Abwicklung von Zahlungen und zur Ansammlung von Kapital zu; die Kosten fließen nach § 16 PAngV in den effektiven Jahreszins ein.

28. Welches Recht hat der Verbraucher zur vorzeitigen Rückzahlung?

  1. Jederzeit ganz oder teilweise
  2. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres zurückzahlen
  3. Er kann nur mit Zustimmung des Darlehensgebers zurückzahlen
  4. Er kann erst nach der Hälfte der Laufzeit zurückzahlen

§ 500 Absatz 2 BGB gibt dem Darlehensnehmer eines Allgemein-Verbraucherdarlehens das Recht, seine Verbindlichkeiten jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen.

29. Wie hoch darf die Vorfälligkeitsentschädigung bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen höchstens sein?

  1. Die Hälfte der noch offenen Zinsen
  2. Fünf Prozent des ursprünglich ausgezahlten Darlehensbetrags
  3. Drei Monatsraten ohne Rücksicht auf die Restlaufzeit
  4. Ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags

§ 502 Absatz 3 BGB begrenzt die Entschädigung auf ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags; sie darf zudem den Betrag der bis zur vereinbarten Rückzahlung geschuldeten Zinsen nicht übersteigen.

30. Ein Verbraucher zahlt 8 000 Euro vorzeitig zurück; die Restlaufzeit beträgt noch zwei Jahre. Wie hoch ist die höchstzulässige Vorfälligkeitsentschädigung?

  1. 80 Euro
  2. 40 Euro
  3. 400 Euro
  4. 240 Euro

§ 502 Absatz 3 Nummer 1 BGB erlaubt ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, wenn die Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt: ein Prozent von 8 000 Euro ergibt 80 Euro.

31. Ein Verbraucher zahlt 8 000 Euro vorzeitig zurück; die Restlaufzeit beträgt noch neun Monate. Wie hoch ist die Obergrenze?

  1. 120 Euro
  2. 80 Euro
  3. 40 Euro
  4. 800 Euro

§ 502 Absatz 3 Nummer 2 BGB senkt die Grenze auf 0,5 Prozent, wenn die Restlaufzeit ein Jahr nicht überschreitet: 0,5 Prozent von 8 000 Euro ergeben 40 Euro.

32. Welcher Verzugszinssatz gilt bei Verbraucherdarlehensverträgen?

  1. Fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
  2. Neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
  3. Der vereinbarte Sollzinssatz zuzüglich zehn Prozentpunkte
  4. Ein pauschaler Satz von zwölf Prozent

§ 497 Absatz 1 BGB setzt für Verbraucherdarlehen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz an; die neun Prozentpunkte des § 288 Absatz 2 BGB gelten nur zwischen Unternehmern.

33. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Ratendarlehen wegen Zahlungsverzugs gekündigt werden?

  1. Bereits bei einer einzigen nicht rechtzeitig gezahlten Monatsrate
  2. Rückstand mit zwei Raten und erfolglose Zweiwochenfrist
  3. Erst nach Rückstand mit sechs Raten
  4. Nur mit Zustimmung eines Gerichts

§ 498 BGB verlangt einen Rückstand mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen, das Erreichen bestimmter Prozentsätze des Nennbetrags und eine erfolglose Fristsetzung von zwei Wochen mit Kündigungsandrohung.

34. Ein Darlehen über 12 000 Euro läuft 48 Monate. Welchen Anteil des Nennbetrags muss der Rückstand mindestens erreichen, damit gekündigt werden kann?

  1. Fünf Prozent, also 600 Euro
  2. Zehn Prozent, also eintausendzweihundert Euro des Nennbetrags
  3. Zwei Prozent, also 240 Euro
  4. Zwanzig Prozent, also 2 400 Euro

§ 498 Absatz 1 Nummer 1 BGB verlangt bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren einen Rückstand von mindestens fünf Prozent des Nennbetrags, hier also 600 Euro.

35. Welche Pflicht trifft den Darlehensgeber vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen?

  1. Er muss den Vertrag vorher an ein Inkassounternehmen abtreten
  2. Er muss angemessene Nachsicht üben
  3. Er muss den Verbraucher persönlich aufsuchen
  4. Er muss ein Gutachten über die Vermögenslage einholen

§ 497a BGB verpflichtet den Darlehensgeber, vor Einleitung von Vollstreckungsverfahren angemessene Nachsicht zu üben; das setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2225 zur Forbearance um.

Kostenlos starten