Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge, vom Bundestag am 17.04.2026 beschlossen und im BGBl. 2026 I Nr. 139 verkündet, erweitert den Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB erheblich. Die alten Ausnahmen für Kleinstbeträge unter 200 Euro, für unentgeltliche Darlehen und für kurze Zahlungsaufschübe entfallen; Rechnungskauf, Ratenkauf und Buy now, pay later werden grundsätzlich wie klassische Verbraucherdarlehen behandelt. Ausgenommen bleiben unter anderem unentgeltliche Zahlungsaufschübe des Unternehmers selbst bis 50 Tage und bestimmte Debitkarten mit Rückzahlung binnen 40 Tagen (§ 506 BGB).
Der Vertrag bedarf nach § 492 BGB der Textform (§ 126b BGB); vorausgewählte Optionen im Online-Antrag sind unzulässig. Die vorvertraglichen Informationen werden in den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite nach Artikel 247 EGBGB und dessen Anlagen erteilt, rechtzeitig vor Vertragsschluss und auf einem dauerhaften Datenträger. Fehlen Pflichtangaben, greifen die Rechtsfolgen des § 494 BGB, unter anderem die Herabsetzung des Sollzinssatzes.
Der Verbraucher hat nach § 495 BGB ein Widerrufsrecht von 14 Tagen; die Frist beginnt erst mit Erhalt der Pflichtangaben und endet spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356b BGB). Beim verbundenen Vertrag erstreckt sich der Widerruf auf das finanzierte Geschäft (§ 358 BGB); der Einwendungsdurchgriff des § 359 BGB erlaubt es, die Rückzahlung zu verweigern, solange der Verkäufer nicht erfüllt.
Bei Verzug schuldet der Verbraucher nach § 497 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Gesamtfälligstellung eines Ratendarlehens setzt nach § 498 BGB einen qualifizierten Rückstand und eine erfolglose Fristsetzung von zwei Wochen voraus; vor der Vollstreckung ist angemessene Nachsicht zu üben (§ 497a BGB).
1. Was ist ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag?
§ 491 Absatz 2 BGB definiert den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag als entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher; die Abgrenzung zum Immobiliar-Verbraucherdarlehen zieht § 491 Absatz 3 BGB.
2. Wodurch unterscheidet sich das Immobiliar-Verbraucherdarlehen vom Allgemein-Verbraucherdarlehen?
§ 491 Absatz 3 BGB stellt auf die Besicherung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast oder auf den Zweck des Erwerbs oder Erhalts von Grundeigentum ab; daran hängt auch die Zuordnung zu § 34i oder § 34k GewO.
3. Welche Ausnahme vom Verbraucherdarlehensrecht ist seit dem 20.11.2026 entfallen?
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 hat die Bagatellgrenze von 200 Euro sowie die Ausnahmen für unentgeltliche Darlehen und kurze Zahlungsaufschübe gestrichen; das Gesetz wurde im BGBl. 2026 I Nr. 139 verkündet.
4. Wie werden Buy-now-pay-later-Angebote seit dem 20.11.2026 behandelt?
Mit dem Wegfall der Bereichsausnahmen für unentgeltliche und kurzfristige Zahlungsaufschübe fallen Rechnungskauf, Ratenkauf und Buy now, pay later nach § 506 BGB unter das Verbraucherdarlehensrecht.
5. Welcher unentgeltliche Zahlungsaufschub bleibt weiterhin ausgenommen?
§ 506 Absatz 1 Satz 2 BGB nimmt unentgeltliche Zahlungsaufschübe des Unternehmers selbst bis zu 50 Tagen aus; für große Anbieter im Onlinehandel gilt die kürzere Grenze von 14 Tagen ohne Abtretung an Dritte.
6. Welche Debitkarten mit Zahlungsaufschub bleiben vom Verbraucherdarlehensrecht ausgenommen?
§ 506 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BGB nimmt Debitkarten aus, bei denen die Rückzahlung binnen 40 Tagen zinslos erfolgt und nur geringe Entgelte anfallen.
7. Welche Form verlangt § 492 BGB für den Verbraucherdarlehensvertrag?
§ 492 Absatz 1 BGB verlangt seit dem 20.11.2026 die Textform nach § 126b BGB; zuvor war die Schriftform vorgeschrieben, was den digitalen Abschluss erschwerte.
8. Welche Angabe gehört zwingend in einen Verbraucherdarlehensvertrag?
§ 492 Absatz 2 BGB verweist auf Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, wo der effektive Jahreszins zu den zwingenden Pflichtangaben zählt.
9. Was ist im Online-Antrag für ein Verbraucherdarlehen unzulässig?
§ 492 Absatz 1a BGB verbietet vorausgewählte Optionen, damit der Verbraucher Zusatzprodukte aktiv wählen muss; das ergänzt das Koppelungsverbot des § 505c BGB.
10. Wie heißt das Formular für die vorvertraglichen Angaben beim Allgemein-Verbraucherdarlehen?
Artikel 247 EGBGB und seine Anlagen sehen für Allgemein-Verbraucherdarlehen die Europäischen Standardinformationen vor; das Europäische Standardisierte Merkblatt gilt dagegen für Immobiliar-Verbraucherdarlehen.
11. Wann sind die vorvertraglichen Informationen zu erteilen?
Artikel 247 § 3 EGBGB verlangt die Erteilung rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung und auf einem dauerhaften Datenträger, damit ein Angebotsvergleich möglich bleibt.
12. Welche Erläuterungspflicht trifft den Darlehensgeber vor Vertragsschluss?
§ 491a Absatz 3 BGB verpflichtet zu angemessenen Erläuterungen der vorvertraglichen Informationen und der Hauptmerkmale, damit der Verbraucher beurteilen kann, ob der Vertrag zu ihm passt.
13. Wie lang ist die Widerrufsfrist beim Verbraucherdarlehensvertrag?
§ 495 BGB in Verbindung mit § 355 BGB gibt dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von vierzehn Tagen; der Fristbeginn richtet sich nach § 356b BGB.
14. Wann beginnt die Widerrufsfrist beim Verbraucherdarlehensvertrag zu laufen?
§ 356b BGB knüpft den Fristbeginn an den Erhalt der Vertragsurkunde und der Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB; fehlen sie, läuft die Frist zunächst nicht an.
15. Welche Höchstfrist gilt seit dem 20.11.2026 für den Widerruf?
§ 356b Absatz 2 BGB begrenzt die Widerrufsfrist auf höchstens zwölf Monate und vierzehn Tage nach Vertragsschluss und beendet damit das sogenannte ewige Widerrufsrecht.
16. In welcher Form kann der Verbraucher den Widerruf erklären?
§ 355 Absatz 1 BGB verlangt eine eindeutige Erklärung des Widerrufs ohne Begründung; die Muster-Widerrufsbelehrung der Anlage 7 EGBGB ist mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 entfallen.
17. Ein Verbraucher widerruft ein bereits ausgezahltes Darlehen von 9 000 Euro nach 20 Tagen. Der Sollzins beträgt 7,3 Prozent jährlich. Wie viel Zins schuldet er ungefähr für die Nutzung?
§ 357a BGB verpflichtet zur Zahlung des vereinbarten Sollzinses für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung: 9 000 Euro mal 7,3 Prozent ergibt 657 Euro im Jahr, für 20 von 365 Tagen also rund 36 Euro.
18. Welche Frist hat der Verbraucher zur Rückzahlung nach einem Widerruf?
§ 357a Absatz 1 BGB gibt dem Verbraucher dreißig Tage zur Rückzahlung des Darlehens; die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung.
19. Welche Wirkung hat ein Widerruf des finanzierten Kaufvertrags auf den verbundenen Darlehensvertrag?
§ 358 Absatz 1 BGB erstreckt den Widerruf des finanzierten Vertrags auf den Darlehensvertrag; umgekehrt wirkt § 358 Absatz 2 BGB vom Darlehen auf das finanzierte Geschäft.
20. Was ist der Einwendungsdurchgriff?
§ 359 BGB erlaubt es dem Verbraucher, die Rückzahlung des Darlehens zu verweigern, soweit ihn Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag gegenüber dem Unternehmer zur Leistungsverweigerung berechtigen würden.
21. Welche Grenze setzt das Gesetz dem Einwendungsdurchgriff?
§ 359 Absatz 1 Satz 3 BGB schließt den Einwendungsdurchgriff aus, solange der Verbraucher Nacherfüllung verlangen kann und diese nicht fehlgeschlagen ist.
22. Welchen Maßstab verlangt § 505a BGB seit dem 20.11.2026 für die Kreditvergabe?
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 verschärft den Maßstab des § 505a Absatz 1 BGB: Der Vertrag darf nur geschlossen werden, wenn die vollständige Rückzahlung wahrscheinlich ist.
23. Worauf stützt sich die Kreditwürdigkeitsprüfung?
§ 505b Absatz 1 BGB nennt Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls deren Überprüfung sowie Auskünfte Dritter; ein bloßer Scorewert genügt der Prüfpflicht nicht.
24. Was gilt, wenn der Wert einer Sicherheit die Rückzahlungsfähigkeit ersetzen soll?
§ 505b Absatz 3 BGB untersagt es, die Kreditwürdigkeitsprüfung hauptsächlich auf den Wert der Sicherheit zu stützen; maßgeblich bleibt die Fähigkeit zur Erfüllung aus dem laufenden Einkommen.
25. Welche Rechtsfolge hat ein Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung?
§ 505d BGB ermäßigt bei Pflichtverstoß den Sollzinssatz auf den marktüblichen Satz und gibt dem Darlehensnehmer ein jederzeitiges Kündigungsrecht ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
26. Was verbietet § 505c BGB?
§ 505c BGB untersagt Koppelungsgeschäfte, bei denen der Darlehensvertrag nur zusammen mit einem anderen Finanzprodukt angeboten wird; zulässig bleiben Bündelungsgeschäfte, bei denen das Darlehen auch einzeln erhältlich ist.
27. Welche Ausnahme lässt das Koppelungsverbot zu?
§ 505c Absatz 2 BGB lässt bestimmte Konten zur Abwicklung von Zahlungen und zur Ansammlung von Kapital zu; die Kosten fließen nach § 16 PAngV in den effektiven Jahreszins ein.
28. Welches Recht hat der Verbraucher zur vorzeitigen Rückzahlung?
§ 500 Absatz 2 BGB gibt dem Darlehensnehmer eines Allgemein-Verbraucherdarlehens das Recht, seine Verbindlichkeiten jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen.
29. Wie hoch darf die Vorfälligkeitsentschädigung bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen höchstens sein?
§ 502 Absatz 3 BGB begrenzt die Entschädigung auf ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags; sie darf zudem den Betrag der bis zur vereinbarten Rückzahlung geschuldeten Zinsen nicht übersteigen.
30. Ein Verbraucher zahlt 8 000 Euro vorzeitig zurück; die Restlaufzeit beträgt noch zwei Jahre. Wie hoch ist die höchstzulässige Vorfälligkeitsentschädigung?
§ 502 Absatz 3 Nummer 1 BGB erlaubt ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, wenn die Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt: ein Prozent von 8 000 Euro ergibt 80 Euro.
31. Ein Verbraucher zahlt 8 000 Euro vorzeitig zurück; die Restlaufzeit beträgt noch neun Monate. Wie hoch ist die Obergrenze?
§ 502 Absatz 3 Nummer 2 BGB senkt die Grenze auf 0,5 Prozent, wenn die Restlaufzeit ein Jahr nicht überschreitet: 0,5 Prozent von 8 000 Euro ergeben 40 Euro.
32. Welcher Verzugszinssatz gilt bei Verbraucherdarlehensverträgen?
§ 497 Absatz 1 BGB setzt für Verbraucherdarlehen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz an; die neun Prozentpunkte des § 288 Absatz 2 BGB gelten nur zwischen Unternehmern.
33. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Ratendarlehen wegen Zahlungsverzugs gekündigt werden?
§ 498 BGB verlangt einen Rückstand mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen, das Erreichen bestimmter Prozentsätze des Nennbetrags und eine erfolglose Fristsetzung von zwei Wochen mit Kündigungsandrohung.
34. Ein Darlehen über 12 000 Euro läuft 48 Monate. Welchen Anteil des Nennbetrags muss der Rückstand mindestens erreichen, damit gekündigt werden kann?
§ 498 Absatz 1 Nummer 1 BGB verlangt bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren einen Rückstand von mindestens fünf Prozent des Nennbetrags, hier also 600 Euro.
35. Welche Pflicht trifft den Darlehensgeber vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen?
§ 497a BGB verpflichtet den Darlehensgeber, vor Einleitung von Vollstreckungsverfahren angemessene Nachsicht zu üben; das setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2225 zur Forbearance um.