Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein; sie beginnt nach § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Geschäftsunfähig ist nach § 104 BGB, wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat; beschränkt geschäftsfähig ist der Minderjährige zwischen sieben und achtzehn Jahren (§ 106 BGB). Ein Darlehensvertrag mit einem Minderjährigen ist ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters schwebend unwirksam (§ 108 BGB); der Taschengeldparagraf § 110 BGB hilft hier nicht, weil ein Kredit gerade nicht aus eigenen Mitteln bewirkt wird.
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, Antrag (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB). Zu unterscheiden sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (Trennungs- und Abstraktionsprinzip), Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB), Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) und die Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle der §§ 305 bis 310 BGB; überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil.
Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) ist der häufigste Finanzierungsanlass. Für den Vermittler zählt vor allem das Zusammenspiel mit dem finanzierten Geschäft: Mängelrechte des Käufers (§ 437 BGB), Verjährung in zwei Jahren bei beweglichen Sachen (§ 438 BGB), Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) und der Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB). Ist der Kaufvertrag mit dem Darlehen verbunden, wirkt der Widerruf des einen auf den anderen (§ 358 BGB) und der Käufer kann Einwendungen aus dem Kaufvertrag dem Darlehensgeber entgegenhalten (§ 359 BGB).
1. Wann beginnt die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person?
§ 1 BGB knüpft den Beginn der Rechtsfähigkeit an die Vollendung der Geburt; die Registereintragung ist nur deklaratorisch, und die genannten Altersgrenzen betreffen die Geschäftsfähigkeit nach den §§ 104 und 106 BGB.
2. Wer ist nach dem BGB geschäftsunfähig?
§ 104 BGB nennt die Geschäftsunfähigkeit vor Vollendung des siebenten Lebensjahres sowie den Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit; Erwerbstätigkeit und Kontoführung spielen dafür keine Rolle.
3. Ein Sechzehnjähriger unterschreibt ohne Zustimmung seiner Eltern einen Ratenkreditvertrag über 2 000 Euro. Wie ist die Lage?
Ein beschränkt Geschäftsfähiger bedarf nach § 107 BGB der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters; fehlt sie, ist der Vertrag nach § 108 BGB schwebend unwirksam und hängt von der Genehmigung ab.
4. Warum hilft der sogenannte Taschengeldparagraf bei einem Darlehensvertrag eines Minderjährigen nicht?
§ 110 BGB setzt voraus, dass die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt wird, die dem Minderjährigen zur freien Verfügung überlassen wurden; ein Darlehen schafft dagegen eine Rückzahlungspflicht in der Zukunft.
5. Welche Folge hat eine Willenserklärung, die im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird?
§ 105 Absatz 2 BGB ordnet die Nichtigkeit einer Willenserklärung an, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird; einer Anfechtung bedarf es dafür nicht.
6. Wodurch kommt ein Vertrag zustande?
Die §§ 145 und 147 BGB regeln Antrag und Annahme als die beiden Willenserklärungen, aus denen der Vertrag entsteht; Zahlung und Registereintragung sind allenfalls Vollzugs- oder Publizitätsakte.
7. Wie lange ist ein unter Anwesenden gemachter Antrag bindend, wenn nichts anderes vereinbart ist?
§ 147 Absatz 1 BGB bestimmt, dass ein unter Anwesenden gemachter Antrag nur sofort angenommen werden kann; für Anträge unter Abwesenden gilt die Frist des § 147 Absatz 2 BGB nach den Umständen.
8. Was gilt für eine verspätete Annahme eines Antrags?
§ 150 Absatz 1 BGB behandelt die verspätete Annahme als neuen Antrag; der ursprünglich Antragende ist dann frei, ihn anzunehmen oder abzulehnen.
9. Wie ist eine Annahme unter Änderungen zu bewerten?
§ 150 Absatz 2 BGB stellt klar, dass eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung mit neuem Antrag gilt; ein Vertrag kommt so nicht zustande.
10. Wann wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung wirksam?
§ 130 Absatz 1 BGB knüpft die Wirksamkeit an den Zugang; entscheidend ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen, nicht die tatsächliche Kenntnis.
11. Welche Wirkung hat eine im Rahmen der Vertretungsmacht abgegebene Erklärung des Vertreters?
§ 164 Absatz 1 BGB ordnet an, dass eine im Namen des Vertretenen innerhalb der Vertretungsmacht abgegebene Erklärung unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirkt.
12. Ein Vermittler unterschreibt ohne Vollmacht im Namen eines Kunden. Welche Rechtsfolge tritt ein?
§ 177 BGB macht den Vertrag eines Vertreters ohne Vertretungsmacht von der Genehmigung des Vertretenen abhängig; verweigert er sie, haftet der Vertreter nach § 179 BGB.
13. Innerhalb welcher Frist ist eine Anfechtung wegen Irrtums zu erklären?
§ 121 BGB verlangt die Anfechtung wegen Irrtums ohne schuldhaftes Zögern; bei arglistiger Täuschung gilt dagegen die Jahresfrist des § 124 BGB.
14. Welche Frist gilt für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung?
§ 124 BGB setzt für die Anfechtung nach § 123 BGB eine Frist von einem Jahr ab Entdeckung der Täuschung, begrenzt durch die absolute Frist von zehn Jahren ab Abgabe der Erklärung.
15. Welche Folge hat eine wirksame Anfechtung für das angefochtene Rechtsgeschäft?
§ 142 Absatz 1 BGB ordnet an, dass ein angefochtenes Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen ist; die Rückabwicklung richtet sich nach dem Bereicherungsrecht.
16. Wann kann ein Darlehensvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein?
§ 138 BGB erfasst das wucherähnliche Geschäft, für das die Rechtsprechung ein auffälliges Missverhältnis und eine verwerfliche Gesinnung verlangt; eine feste Zinsgrenze nennt das Gesetz nicht.
17. Eine einkommenslose Ehefrau übernimmt die Mithaftung für ein Darlehen, das sie finanziell weit überfordert. Wie ist das zu bewerten?
Die Rechtsprechung zu § 138 BGB erklärt eine Mithaftung naher Angehöriger für nichtig, wenn krasse finanzielle Überforderung und emotionale Verbundenheit zusammentreffen; eine Automatik in die eine oder andere Richtung besteht nicht.
18. Was verlangt die Textform nach dem BGB?
§ 126b BGB definiert die Textform als lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist; die eigenhändige Unterschrift ist Merkmal der Schriftform nach § 126 BGB.
19. Welche Form verlangt der Verbraucherdarlehensvertrag seit dem 20.11.2026?
§ 492 Absatz 1 BGB verlangt für den Verbraucherdarlehensvertrag seit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 die Textform nach § 126b BGB, um den digitalen Abschluss zu ermöglichen.
20. Wann werden Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil eines Vertrags mit einem Verbraucher?
§ 305 Absatz 2 BGB verlangt den ausdrücklichen Hinweis, die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme und das Einverständnis des Vertragspartners; eine bloße Veröffentlichung genügt nicht.
21. Wie sind überraschende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu behandeln?
§ 305c Absatz 1 BGB schließt Klauseln aus, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht; sie werden nicht Vertragsbestandteil.
22. Zu wessen Lasten gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen?
§ 305c Absatz 2 BGB ordnet an, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen; diese Unklarheitenregel schützt den Vertragspartner, der den Text nicht formuliert hat.
23. Wie lang ist die regelmäßige Verjährungsfrist des BGB?
§ 195 BGB setzt die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre; sie beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat.
24. Wann beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist zu laufen?
§ 199 Absatz 1 BGB knüpft den Fristbeginn an den Jahresschluss und an die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner.
25. Was setzt der Verzug des Schuldners in der Regel voraus?
§ 286 BGB verlangt grundsätzlich Fälligkeit und Mahnung; ohne Mahnung tritt Verzug unter anderem bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit oder dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung gegenüber Verbrauchern ein.
26. Der Basiszinssatz beträgt 2,0 Prozent. Wie hoch ist der Verzugszins in einem Verbraucherdarlehensvertrag?
§ 497 Absatz 1 BGB setzt für Verbraucherdarlehen einen Verzugszins von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an; bei 2,0 Prozent Basiszinssatz ergeben sich damit 7,0 Prozent.
27. Welche Hauptpflichten begründet ein Kaufvertrag?
§ 433 BGB verpflichtet den Verkäufer zur Übergabe und Verschaffung des Eigentums frei von Sach- und Rechtsmängeln und den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme.
28. Welche Rechte hat der Käufer bei einem Sachmangel in erster Linie?
§ 437 BGB stellt die Nacherfüllung nach § 439 BGB an den Anfang der Mängelrechte; Rücktritt und Minderung setzen grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist voraus.
29. Wie lange verjähren Mängelansprüche beim Kauf einer beweglichen Sache regelmäßig?
§ 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB nennt die zweijährige Verjährung für Mängelansprüche, die nach § 438 Absatz 2 BGB mit der Ablieferung der Sache beginnt.
30. Was bewirkt ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt?
§ 449 BGB knüpft die Übereignung an die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung; bis dahin bleibt der Verkäufer Eigentümer, während der Käufer Besitzer ist.
31. Was kennzeichnet einen Verbrauchsgüterkauf?
§ 474 BGB definiert den Verbrauchsgüterkauf als Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer; daran knüpfen die besonderen Schutzvorschriften der §§ 475 ff. BGB an.
32. Wie wirkt die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf?
§ 477 BGB kehrt die Beweislast für die ersten zwölf Monate nach Übergabe um, sofern die Vermutung nicht mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
33. Wann liegt ein verbundener Vertrag im Sinne des BGB vor?
§ 358 Absatz 3 BGB verlangt, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide eine wirtschaftliche Einheit bilden, etwa durch Mitwirkung des Unternehmers beim Vertragsschluss.
34. Welche Folge hat der Widerruf des Darlehensvertrags bei einem verbundenen Geschäft?
§ 358 Absatz 2 BGB erstreckt den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags auf den verbundenen Vertrag; der Verbraucher ist dann an beide Verträge nicht mehr gebunden.
35. Ein finanziertes Möbelstück wird nie geliefert. Der Händler reagiert nicht. Welches Recht hat der Käufer gegenüber dem Darlehensgeber?
§ 359 BGB gibt dem Verbraucher den Einwendungsdurchgriff: Er kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag gegenüber dem Unternehmer berechtigen würden.