SachkundePruefung34k

⚖️ Allgemeine rechtliche Grundlagen

Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit (Nummer 2.1.1)

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein; sie beginnt nach § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Geschäftsunfähig ist nach § 104 BGB, wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat; beschränkt geschäftsfähig ist der Minderjährige zwischen sieben und achtzehn Jahren (§ 106 BGB). Ein Darlehensvertrag mit einem Minderjährigen ist ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters schwebend unwirksam (§ 108 BGB); der Taschengeldparagraf § 110 BGB hilft hier nicht, weil ein Kredit gerade nicht aus eigenen Mitteln bewirkt wird.

Vertragsrecht (Nummer 2.1.2)

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, Antrag (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB). Zu unterscheiden sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (Trennungs- und Abstraktionsprinzip), Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB), Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) und die Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle der §§ 305 bis 310 BGB; überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil.

Kaufvertragsrecht (Nummer 2.1.3)

Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) ist der häufigste Finanzierungsanlass. Für den Vermittler zählt vor allem das Zusammenspiel mit dem finanzierten Geschäft: Mängelrechte des Käufers (§ 437 BGB), Verjährung in zwei Jahren bei beweglichen Sachen (§ 438 BGB), Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) und der Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB). Ist der Kaufvertrag mit dem Darlehen verbunden, wirkt der Widerruf des einen auf den anderen (§ 358 BGB) und der Käufer kann Einwendungen aus dem Kaufvertrag dem Darlehensgeber entgegenhalten (§ 359 BGB).

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Beispielfragen (35)

1. Wann beginnt die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person?

  1. Mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und dem Eintritt der Volljährigkeit
  2. Mit der Eintragung in das Geburtenregister durch das zuständige Standesamt
  3. Mit der Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes
  4. Mit der Vollendung der Geburt, also mit dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib

§ 1 BGB knüpft den Beginn der Rechtsfähigkeit an die Vollendung der Geburt; die Registereintragung ist nur deklaratorisch, und die genannten Altersgrenzen betreffen die Geschäftsfähigkeit nach den §§ 104 und 106 BGB.

2. Wer ist nach dem BGB geschäftsunfähig?

  1. Wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder dauerhaft in der Geistestätigkeit gestört ist
  2. Wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zur Schule geht
  3. Wer noch keine eigene Erwerbstätigkeit mit regelmäßigem Einkommen ausübt
  4. Wer über kein eigenes Girokonto bei einem Kreditinstitut verfügt

§ 104 BGB nennt die Geschäftsunfähigkeit vor Vollendung des siebenten Lebensjahres sowie den Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit; Erwerbstätigkeit und Kontoführung spielen dafür keine Rolle.

3. Ein Sechzehnjähriger unterschreibt ohne Zustimmung seiner Eltern einen Ratenkreditvertrag über 2 000 Euro. Wie ist die Lage?

  1. Der Vertrag ist schwebend unwirksam
  2. Der Vertrag ist von Anfang an voll wirksam, weil der Betrag verhältnismäßig gering ist
  3. Der Vertrag ist nichtig und kann auch nachträglich nicht genehmigt werden
  4. Der Vertrag wird mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres von selbst wirksam

Ein beschränkt Geschäftsfähiger bedarf nach § 107 BGB der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters; fehlt sie, ist der Vertrag nach § 108 BGB schwebend unwirksam und hängt von der Genehmigung ab.

4. Warum hilft der sogenannte Taschengeldparagraf bei einem Darlehensvertrag eines Minderjährigen nicht?

  1. Weil er nur für Geschäfte mit einem Wert unterhalb von fünfzig Euro gilt
  2. Weil die Leistung nicht aus überlassenen eigenen Mitteln bewirkt wird
  3. Weil er ausschließlich für Bargeschäfte im stationären Einzelhandel geschrieben wurde
  4. Weil er nur zwischen dem siebenten und dem vierzehnten Lebensjahr anwendbar ist

§ 110 BGB setzt voraus, dass die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt wird, die dem Minderjährigen zur freien Verfügung überlassen wurden; ein Darlehen schafft dagegen eine Rückzahlungspflicht in der Zukunft.

5. Welche Folge hat eine Willenserklärung, die im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird?

  1. Sie ist bis zur ärztlichen Bestätigung des Zustands schwebend unwirksam
  2. Sie ist anfechtbar und bleibt bis zur Erklärung der Anfechtung wirksam
  3. Sie ist nichtig, ohne dass es einer gesonderten Anfechtungserklärung bedürfte
  4. Sie ist wirksam, sofern bei der Abgabe ein unbeteiligter Zeuge anwesend war

§ 105 Absatz 2 BGB ordnet die Nichtigkeit einer Willenserklärung an, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird; einer Anfechtung bedarf es dafür nicht.

6. Wodurch kommt ein Vertrag zustande?

  1. Durch die schriftliche Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde
  2. Durch die Zahlung des ersten Teilbetrags durch den späteren Vertragspartner
  3. Durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Antrag und Annahme
  4. Durch die Eintragung des Vorgangs in ein öffentlich geführtes Register

Die §§ 145 und 147 BGB regeln Antrag und Annahme als die beiden Willenserklärungen, aus denen der Vertrag entsteht; Zahlung und Registereintragung sind allenfalls Vollzugs- oder Publizitätsakte.

7. Wie lange ist ein unter Anwesenden gemachter Antrag bindend, wenn nichts anderes vereinbart ist?

  1. Er bleibt bis zum Ende des laufenden Kalendermonats bindend
  2. Er bleibt vierzehn Tage lang für den Antragenden bindend
  3. Er kann nur sofort angenommen werden
  4. Er bleibt unbefristet bindend, solange er nicht widerrufen wird

§ 147 Absatz 1 BGB bestimmt, dass ein unter Anwesenden gemachter Antrag nur sofort angenommen werden kann; für Anträge unter Abwesenden gilt die Frist des § 147 Absatz 2 BGB nach den Umständen.

8. Was gilt für eine verspätete Annahme eines Antrags?

  1. Sie gilt als neuer Antrag
  2. Sie ist für beide Seiten ohne jede rechtliche Bedeutung
  3. Sie führt gleichwohl automatisch zum Zustandekommen des Vertrags
  4. Sie verpflichtet den Antragenden zum Ersatz des Vertrauensschadens

§ 150 Absatz 1 BGB behandelt die verspätete Annahme als neuen Antrag; der ursprünglich Antragende ist dann frei, ihn anzunehmen oder abzulehnen.

9. Wie ist eine Annahme unter Änderungen zu bewerten?

  1. Als Ablehnung des Antrags, verbunden mit einem inhaltlich neuen Antrag
  2. Als wirksame Annahme des ursprünglich unterbreiteten Antrags
  3. Als bloße Bitte um Vertragsanpassung ohne jede rechtliche Folge
  4. Als teilweiser Vertragsschluss über die unverändert gebliebenen Punkte

§ 150 Absatz 2 BGB stellt klar, dass eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung mit neuem Antrag gilt; ein Vertrag kommt so nicht zustande.

10. Wann wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung wirksam?

  1. Mit dem Zugang beim Empfänger unter gewöhnlichen Umständen der Kenntnisnahme
  2. Mit dem Absenden der Erklärung durch den Erklärenden
  3. Mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Empfänger der Erklärung
  4. Mit der ausdrücklichen Bestätigung des Zugangs durch den Empfänger

§ 130 Absatz 1 BGB knüpft die Wirksamkeit an den Zugang; entscheidend ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen, nicht die tatsächliche Kenntnis.

11. Welche Wirkung hat eine im Rahmen der Vertretungsmacht abgegebene Erklärung des Vertreters?

  1. Sie wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen
  2. Sie verpflichtet zunächst den Vertreter in eigener Person
  3. Sie bedarf zusätzlich der eigenhändigen Unterschrift des Vertretenen
  4. Sie wirkt nur, wenn der Vertragspartner der Vertretung ausdrücklich zustimmt

§ 164 Absatz 1 BGB ordnet an, dass eine im Namen des Vertretenen innerhalb der Vertretungsmacht abgegebene Erklärung unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirkt.

12. Ein Vermittler unterschreibt ohne Vollmacht im Namen eines Kunden. Welche Rechtsfolge tritt ein?

  1. Der Vertrag ist nichtig, ohne dass eine Heilung in Betracht käme
  2. Der Vertrag ist sofort wirksam, weil der Vermittler behördlich zugelassen ist
  3. Der Vertrag ist bis zur Genehmigung schwebend unwirksam
  4. Der Vertrag verpflichtet den Darlehensgeber zum Ersatz des Schadens

§ 177 BGB macht den Vertrag eines Vertreters ohne Vertretungsmacht von der Genehmigung des Vertretenen abhängig; verweigert er sie, haftet der Vertreter nach § 179 BGB.

13. Innerhalb welcher Frist ist eine Anfechtung wegen Irrtums zu erklären?

  1. Innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Abschluss des Vertrags
  2. Ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes durch den Erklärenden
  3. Innerhalb eines Jahres nach dem Abschluss des angefochtenen Vertrags
  4. Innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund

§ 121 BGB verlangt die Anfechtung wegen Irrtums ohne schuldhaftes Zögern; bei arglistiger Täuschung gilt dagegen die Jahresfrist des § 124 BGB.

14. Welche Frist gilt für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung?

  1. Drei Jahre ab Vertragsschluss ohne Rücksicht auf die Kenntnis
  2. Zwei Wochen ab dem Abschluss des angefochtenen Vertrags
  3. Sechs Monate ab dem Abschluss des angefochtenen Vertrags
  4. Ein Jahr ab der Entdeckung der Täuschung durch den Getäuschten

§ 124 BGB setzt für die Anfechtung nach § 123 BGB eine Frist von einem Jahr ab Entdeckung der Täuschung, begrenzt durch die absolute Frist von zehn Jahren ab Abgabe der Erklärung.

15. Welche Folge hat eine wirksame Anfechtung für das angefochtene Rechtsgeschäft?

  1. Es wird in einen Vertrag mit angepassten Bedingungen umgewandelt
  2. Es endet lediglich mit Wirkung für die Zukunft ab der Erklärung
  3. Es bleibt wirksam und verpflichtet nur zum Ersatz des Schadens
  4. Es gilt als von Anfang an nichtig

§ 142 Absatz 1 BGB ordnet an, dass ein angefochtenes Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen ist; die Rückabwicklung richtet sich nach dem Bereicherungsrecht.

16. Wann kann ein Darlehensvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein?

  1. Sobald der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss arbeitslos gemeldet ist
  2. Sobald der vereinbarte Sollzinssatz über fünf Prozent im Jahr liegt
  3. Sobald die vereinbarte Laufzeit mehr als sechzig Monate beträgt
  4. Bei auffälligem Missverhältnis und verwerflicher Gesinnung

§ 138 BGB erfasst das wucherähnliche Geschäft, für das die Rechtsprechung ein auffälliges Missverhältnis und eine verwerfliche Gesinnung verlangt; eine feste Zinsgrenze nennt das Gesetz nicht.

17. Eine einkommenslose Ehefrau übernimmt die Mithaftung für ein Darlehen, das sie finanziell weit überfordert. Wie ist das zu bewerten?

  1. Sie ist stets nichtig, sobald kein eigenes Erwerbseinkommen vorliegt
  2. Sie ist stets wirksam, weil die Erklärung freiwillig abgegeben wurde
  3. Sie kann wegen krasser finanzieller Überforderung und emotionaler Verbundenheit nichtig sein
  4. Sie wandelt sich kraft Gesetzes in eine Bürgschaft mit halber Summe

Die Rechtsprechung zu § 138 BGB erklärt eine Mithaftung naher Angehöriger für nichtig, wenn krasse finanzielle Überforderung und emotionale Verbundenheit zusammentreffen; eine Automatik in die eine oder andere Richtung besteht nicht.

18. Was verlangt die Textform nach dem BGB?

  1. Eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger unter Nennung des Erklärenden
  2. Eine eigenhändige Unterschrift unter der ausgefertigten Urkunde
  3. Eine notarielle Beurkundung der abgegebenen Willenserklärung
  4. Eine qualifizierte elektronische Signatur nach der eIDAS-Verordnung

§ 126b BGB definiert die Textform als lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist; die eigenhändige Unterschrift ist Merkmal der Schriftform nach § 126 BGB.

19. Welche Form verlangt der Verbraucherdarlehensvertrag seit dem 20.11.2026?

  1. Die Textform
  2. Die notarielle Beurkundung des vollständigen Vertragstextes
  3. Die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Verbrauchers
  4. Die eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf derselben Urkunde

§ 492 Absatz 1 BGB verlangt für den Verbraucherdarlehensvertrag seit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 die Textform nach § 126b BGB, um den digitalen Abschluss zu ermöglichen.

20. Wann werden Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil eines Vertrags mit einem Verbraucher?

  1. Sobald sie der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt worden sind
  2. Sobald der Verwender sie auf seiner Internetseite veröffentlicht hat
  3. Ausdrücklicher Hinweis und zumutbare Kenntnisnahme
  4. Sobald der Verbraucher sie unterschrieben an den Verwender zurücksendet

§ 305 Absatz 2 BGB verlangt den ausdrücklichen Hinweis, die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme und das Einverständnis des Vertragspartners; eine bloße Veröffentlichung genügt nicht.

21. Wie sind überraschende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu behandeln?

  1. Sie werden von vornherein nicht Bestandteil des geschlossenen Vertrags
  2. Sie gelten mit halbierter Wirkung zugunsten des Verbrauchers
  3. Sie sind wirksam, sofern sie im Vertragstext fett gedruckt erscheinen
  4. Sie sind wirksam, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht

§ 305c Absatz 1 BGB schließt Klauseln aus, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht; sie werden nicht Vertragsbestandteil.

22. Zu wessen Lasten gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen?

  1. Zu Lasten des Unternehmens, das den Vertrag vermittelt hat
  2. Zu Lasten des Verbrauchers als des schwächeren Vertragsteils
  3. Zu Lasten beider Vertragsparteien jeweils zur Hälfte
  4. Zu Lasten des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 305c Absatz 2 BGB ordnet an, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen; diese Unklarheitenregel schützt den Vertragspartner, der den Text nicht formuliert hat.

23. Wie lang ist die regelmäßige Verjährungsfrist des BGB?

  1. Drei Jahre
  2. Ein Jahr ab der Entstehung des jeweiligen Anspruchs
  3. Fünf Jahre ab dem Schluss des betreffenden Kalenderjahres
  4. Zehn Jahre ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Gläubigers

§ 195 BGB setzt die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre; sie beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat.

24. Wann beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist zu laufen?

  1. Mit dem Tag der Erhebung der Klage bei dem zuständigen Gericht
  2. Mit dem Tag der Entstehung des Anspruchs gegen den Schuldner
  3. Mit dem Tag der ersten schriftlichen Mahnung des Gläubigers
  4. Mit dem Schluss des Jahres der Entstehung und der Kenntnis

§ 199 Absatz 1 BGB knüpft den Fristbeginn an den Jahresschluss und an die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner.

25. Was setzt der Verzug des Schuldners in der Regel voraus?

  1. Fälligkeit der geschuldeten Leistung und eine Mahnung des Gläubigers
  2. Allein die Fälligkeit der geschuldeten Leistung des Schuldners
  3. Allein ein Verschulden des Schuldners an der ausbleibenden Leistung
  4. Eine vorherige gerichtliche Feststellung des Eintritts des Verzugs

§ 286 BGB verlangt grundsätzlich Fälligkeit und Mahnung; ohne Mahnung tritt Verzug unter anderem bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit oder dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung gegenüber Verbrauchern ein.

26. Der Basiszinssatz beträgt 2,0 Prozent. Wie hoch ist der Verzugszins in einem Verbraucherdarlehensvertrag?

  1. 11,12 Prozent wie im Verkehr zwischen Unternehmern
  2. 6,0 Prozent nach dem allgemeinen Verzugszinssatz
  3. 7,0 Prozent, also fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
  4. 2,0 Prozent entsprechend dem geltenden Basiszinssatz

§ 497 Absatz 1 BGB setzt für Verbraucherdarlehen einen Verzugszins von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an; bei 2,0 Prozent Basiszinssatz ergeben sich damit 7,0 Prozent.

27. Welche Hauptpflichten begründet ein Kaufvertrag?

  1. Ausschließlich die Übergabe der gekauften Sache durch den Verkäufer
  2. Ausschließlich die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises durch den Käufer
  3. Übergabe und Eigentumsverschaffung gegen Zahlung und Abnahme
  4. Die Eintragung des Kaufvertrags in ein öffentlich geführtes Register

§ 433 BGB verpflichtet den Verkäufer zur Übergabe und Verschaffung des Eigentums frei von Sach- und Rechtsmängeln und den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme.

28. Welche Rechte hat der Käufer bei einem Sachmangel in erster Linie?

  1. Die sofortige Minderung um die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises
  2. Der sofortige Rücktritt vom Vertrag ohne vorherige Fristsetzung
  3. Nacherfüllung nach seiner Wahl
  4. Ausschließlich Schadenersatz in Geld anstelle der Nacherfüllung

§ 437 BGB stellt die Nacherfüllung nach § 439 BGB an den Anfang der Mängelrechte; Rücktritt und Minderung setzen grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist voraus.

29. Wie lange verjähren Mängelansprüche beim Kauf einer beweglichen Sache regelmäßig?

  1. In fünf Jahren ab dem Abschluss des Kaufvertrags
  2. In sechs Monaten ab der Ablieferung der gekauften Sache
  3. In drei Jahren ab Kenntnis des Käufers von dem Mangel
  4. In zwei Jahren, gerechnet ab der Ablieferung der gekauften Sache

§ 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB nennt die zweijährige Verjährung für Mängelansprüche, die nach § 438 Absatz 2 BGB mit der Ablieferung der Sache beginnt.

30. Was bewirkt ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt?

  1. Das Eigentum geht erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises über
  2. Der Käufer erwirbt sofort Eigentum, der Verkäufer behält ein Pfandrecht
  3. Der Kaufvertrag wird erst mit der vollständigen Zahlung wirksam
  4. Der Verkäufer bleibt auch nach vollständiger Zahlung weiterhin Eigentümer

§ 449 BGB knüpft die Übereignung an die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung; bis dahin bleibt der Verkäufer Eigentümer, während der Käufer Besitzer ist.

31. Was kennzeichnet einen Verbrauchsgüterkauf?

  1. Ein Verbraucher verkauft eine bewegliche Sache an einen Unternehmer
  2. Zwei Verbraucher schließen einen Kaufvertrag über eine gebrauchte Sache
  3. Zwei Unternehmer handeln über Waren im Rahmen ihres jeweiligen Gewerbes
  4. Ein Verbraucher kauft von einem Unternehmer eine bewegliche Sache

§ 474 BGB definiert den Verbrauchsgüterkauf als Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer; daran knüpfen die besonderen Schutzvorschriften der §§ 475 ff. BGB an.

32. Wie wirkt die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf?

  1. Der Unternehmer haftet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Auftretens
  2. Der Verbraucher muss den Mangel und seinen Zeitpunkt stets selbst beweisen
  3. Zeigt sich der Mangel im ersten Jahr, wird er vermutet
  4. Die Vermutung gilt nur bei Neuwaren mit einer zusätzlichen Herstellergarantie

§ 477 BGB kehrt die Beweislast für die ersten zwölf Monate nach Übergabe um, sofern die Vermutung nicht mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

33. Wann liegt ein verbundener Vertrag im Sinne des BGB vor?

  1. Sobald der zu finanzierende Kaufpreis mehr als fünftausend Euro beträgt
  2. Sobald Kaufvertrag und Darlehensvertrag am selben Tag geschlossen werden
  3. Sobald Verkäufer und Darlehensgeber dieselbe Rechtsform gewählt haben
  4. Wenn das Darlehen der Finanzierung dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden

§ 358 Absatz 3 BGB verlangt, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide eine wirtschaftliche Einheit bilden, etwa durch Mitwirkung des Unternehmers beim Vertragsschluss.

34. Welche Folge hat der Widerruf des Darlehensvertrags bei einem verbundenen Geschäft?

  1. Der Verbraucher ist auch an den finanzierten Vertrag nicht mehr gebunden
  2. Der finanzierte Vertrag bleibt in vollem Umfang und unverändert bestehen
  3. Der Verbraucher behält die Ware und zahlt den Kaufpreis unmittelbar bar
  4. Der Verkäufer kann Ersatz für den ihm entgangenen Gewinn verlangen

§ 358 Absatz 2 BGB erstreckt den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags auf den verbundenen Vertrag; der Verbraucher ist dann an beide Verträge nicht mehr gebunden.

35. Ein finanziertes Möbelstück wird nie geliefert. Der Händler reagiert nicht. Welches Recht hat der Käufer gegenüber dem Darlehensgeber?

  1. Er kann die Rückzahlung verweigern, soweit Einwendungen bestehen
  2. Er zahlt die Raten weiter und verklagt den Händler in einem eigenen Verfahren
  3. Er kann den Darlehensvertrag jederzeit fristlos und ohne Kosten kündigen
  4. Er kann vom Darlehensgeber sofort Ersatz für den entgangenen Möbelkauf verlangen

§ 359 BGB gibt dem Verbraucher den Einwendungsdurchgriff: Er kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag gegenüber dem Unternehmer berechtigen würden.

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