SachkundePruefung34k

🏛️ Berufsrecht: § 34k GewO, DarlVermV und Aufsicht

Die neue Erlaubnis nach § 34k GewO

Wer gewerbsmäßig gegen Vergütung Allgemein-Verbraucherdarlehen oder entgeltliche Finanzierungshilfen vermittelt oder dazu berät, braucht ab dem 20.11.2026 eine eigene Erlaubnis nach § 34k GewO. Die Immobiliar-Verbraucherdarlehensvermittlung bleibt bei § 34i GewO. Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und der Sachkundenachweis. Nicht erfasst sind unter anderem Institute mit Erlaubnis nach dem KWG, Wertpapierinstitute nach dem WpIG und Kleinstunternehmen, die nur eigene Waren oder Dienstleistungen finanzieren.

Sachkunde, Gleichstellung und Übergang

Die Sachkundeprüfung ist in der DarlVermV (BGBl. 2026 I Nr. 229) geregelt: schriftlich und PC-gestützt, 100 Punkte, davon 40 auf die Vermittlung und Beratung und 60 auf Finanzierung und Kreditprodukte, 150 Minuten ohne Pause, bestanden ab 50 Prozent der erreichbaren Punkte, beliebig oft wiederholbar. § 4 DarlVermV stellt andere Berufsqualifikationen gleich, etwa die Erlaubnis nach § 34i GewO oder einschlägige Bank- und Finanzabschlüsse. Nach § 162 Absatz 3 GewO ist von der Prüfung befreit, wer bis zum 31.05.2027 die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 GewO beantragt und eine seit dem 01.01.2021 ununterbrochene Tätigkeit nachweist; ohne rechtzeitigen Antrag erlischt die alte Erlaubnis nach § 34c GewO spätestens mit Ablauf des 19.11.2027.

Register, Verhaltens- und Dokumentationspflichten

Die Eintragung in das Vermittlerregister ist Pflicht (§§ 7 bis 9 DarlVermV). § 10 DarlVermV verlangt Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Darlehensnehmers; § 11 DarlVermV verbietet, Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers zu erlangen. § 12 DarlVermV schreibt die Aufzeichnung und die fünfjährige Aufbewahrung vor, § 15 DarlVermV ahndet Verstöße als Ordnungswidrigkeit. Zivilrechtlich gelten daneben die §§ 655a bis 655e BGB über den Darlehensvermittlungsvertrag.

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Beispielfragen (35)

1. Ab wann gilt die eigenständige Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen?

  1. Ab dem 31.05.2027
  2. Ab dem 01.01.2027
  3. Ab dem 17.04.2026
  4. Ab dem 20.11.2026

§ 34k GewO tritt am 20.11.2026 in Kraft; der 17.04.2026 ist nur der Tag der Verabschiedung im Bundestag und der 31.05.2027 das Ende der vereinfachten Antragsfrist des § 162 GewO.

2. Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34k GewO?

  1. Jeder, der Immobiliar-Verbraucherdarlehen vermittelt
  2. Wer gewerbsmäßig gegen Vergütung Verbraucherdarlehen vermittelt
  3. Jeder Angestellte eines Kreditinstituts
  4. Jeder, der privat ein Darlehen an Bekannte vergibt

§ 34k GewO knüpft die Erlaubnispflicht an die gewerbsmäßige Vermittlung von oder Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und entgeltlichen Finanzierungshilfen gegen Vergütung.

3. Welche Tätigkeit bleibt bei § 34i GewO und fällt nicht unter § 34k GewO?

  1. Die Vermittlung entgeltlicher Finanzierungshilfen
  2. Die Vermittlung von Ratendarlehen an Verbraucher gegen eine Vergütung
  3. Die Vermittlung von Umschuldungsdarlehen
  4. Die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen

§ 34i GewO erfasst die Immobiliar-Verbraucherdarlehensvermittlung, die § 491 Absatz 3 BGB definiert; alle übrigen Verbraucherdarlehen wandern zum 20.11.2026 in den neuen § 34k GewO.

4. Welche Unternehmen sind von der Erlaubnispflicht nach § 34k GewO ausgenommen?

  1. Kreditinstitute mit Erlaubnis nach dem KWG
  2. Alle Vermittlungsgesellschaften mit mehr als zehn Mitarbeitern
  3. Alle Vermittler mit Sitz im europäischen Ausland
  4. Alle Vermittler, die nur online tätig sind

§ 34k GewO nimmt unter anderem Institute mit Erlaubnis nach dem KWG, Wertpapierinstitute nach dem WpIG und Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem KAGB aus, weil sie bereits einer eigenen Aufsicht unterliegen.

5. Welche Händler brauchen keine Erlaubnis nach § 34k GewO?

  1. Alle Autohäuser ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Beschäftigten
  2. Kleinstunternehmen, die nur eigene Waren finanzieren
  3. Alle Möbelhäuser mit Filialbetrieb
  4. Alle Onlinehändler mit Sitz in Deutschland

§ 34k GewO enthält eine Bereichsausnahme für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die ausschließlich die Finanzierung eigener Waren oder Dienstleistungen vermitteln.

6. Welche drei Voraussetzungen muss ein Antragsteller für die Erlaubnis erfüllen?

  1. Mitgliedschaft in einem Berufsverband, Sachkunde und Bürgschaft
  2. Mindestalter von dreißig Jahren, Abitur und Sachkunde
  3. Eigenkapital von 50 000 Euro, Sachkunde und Wohnsitz in Deutschland
  4. Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde

§ 34k GewO verlangt Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und den Sachkundenachweis; ein Mindestalter oder ein Eigenkapitalnachweis ist dort nicht vorgesehen.

7. Wann fehlt einem Antragsteller regelmäßig die erforderliche Zuverlässigkeit?

  1. Bei fehlender Mitgliedschaft in einem Berufsverband
  2. Bei einer einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr ohne Unfall
  3. Bei einem Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland
  4. Bei einschlägiger Verurteilung wegen Vermögensdelikten

Die Gewerbeordnung knüpft die Unzuverlässigkeit an Verurteilungen wegen Vermögens- und Insolvenzdelikten sowie an gewerberechtliche Verstöße; sie wird über ein Führungszeugnis und einen Gewerbezentralregisterauszug geprüft.

8. Wann sind die Vermögensverhältnisse regelmäßig nicht geordnet?

  1. Bei Insolvenzverfahren oder Eintrag im Schuldnerverzeichnis
  2. Wenn der Antragsteller ein laufendes Ratendarlehen bedient
  3. Wenn der Antragsteller zur Miete wohnt
  4. Wenn der Antragsteller kein Wertpapierdepot hat

Die Gewerbeordnung stellt auf Insolvenzverfahren und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO ab; ein ordnungsgemäß bedientes Darlehen ist dagegen kein Hindernis.

9. Wer erteilt die Erlaubnis nach § 34k GewO?

  1. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn und Frankfurt
  2. Die nach Landesrecht zuständige Stelle, meist die IHK
  3. Das Bundesministerium der Justiz
  4. Die Deutsche Bundesbank

Die Gewerbeordnung überträgt die Erlaubniserteilung den nach Landesrecht zuständigen Stellen, in der Praxis überwiegend den Industrie- und Handelskammern; die BaFin beaufsichtigt dagegen Institute nach dem KWG.

10. Welchen Abschluss verleiht die bestandene Sachkundeprüfung nach § 34k GewO?

  1. Geprüfte Fachfrau oder Geprüfter Fachmann für Darlehensvermittlung IHK
  2. Bankkaufmann oder Bankkauffrau IHK
  3. Versicherungsfachmann oder Versicherungsfachfrau IHK
  4. Immobiliardarlehensvermittler IHK

Der Rahmenplan der DIHK und die DarlVermV führen die Bezeichnung Geprüfte Fachfrau oder Geprüfter Fachmann für Darlehensvermittlung IHK ein; sie ist von den bestehenden Abschlüssen zu unterscheiden.

11. In welcher Form wird die Sachkundeprüfung nach § 34k GewO durchgeführt?

  1. Als praktische Fallbearbeitung mit einem echten Kunden
  2. Schriftlich und zusätzlich mündlich vor einem Ausschuss der Kammer
  3. Ausschließlich mündlich in einem Fachgespräch
  4. Schriftlich und PC-gestützt, ohne praktischen Teil

§ 3 DarlVermV sieht eine schriftliche Prüfung vor, die mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden kann; anders als bei § 34d und § 34i GewO entfällt der praktische Teil bewusst.

12. Wie viele Punkte sind in der Sachkundeprüfung insgesamt erreichbar?

  1. 150 Punkte
  2. 100 Punkte
  3. 80 Punkte
  4. 60 Punkte

Die Prüfung nach § 3 DarlVermV umfasst 100 Aufgaben zu je einem Punkt, davon 40 im Bereich Vermittlung und Beratung und 60 im Bereich Finanzierung und Kreditprodukte.

13. Wie lange dauert die schriftliche Sachkundeprüfung?

  1. 90 Minuten ohne Pause
  2. 120 Minuten mit einer Pause
  3. 180 Minuten mit zwei Pausen
  4. 150 Minuten ohne Pause

Die Prüfungsordnung auf Grundlage des § 3 DarlVermV setzt eine Bearbeitungszeit von 150 Minuten ohne Unterbrechung an; die Kundenberatung ist inhaltlich in die beiden Bereiche integriert.

14. Ab wie vielen Punkten gilt die Sachkundeprüfung als bestanden?

  1. Ab 70 von 100 Punkten
  2. Ab 60 von 100 erreichbaren Punkten in beiden Prüfungsbereichen
  3. Ab 50 von 100 Punkten
  4. Ab 75 von 100 Punkten

§ 3 DarlVermV verlangt mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte; bei 100 Punkten sind das 50 Punkte.

15. Wie viele Aufgaben entfallen auf den Bereich Finanzierung und Kreditprodukte?

  1. 60 Aufgaben
  2. 40 Aufgaben
  3. 50 Aufgaben
  4. 30 Aufgaben

Die Aufteilung nach § 3 DarlVermV sieht 40 Aufgaben zur Vermittlung und Beratung sowie 60 Aufgaben zu Finanzierung und Kreditprodukten vor; die Kundenberatung ist in beide Bereiche eingearbeitet.

16. Wie oft darf die Sachkundeprüfung wiederholt werden?

  1. Höchstens dreimal
  2. Höchstens zweimal
  3. Beliebig oft
  4. Nur einmal innerhalb von zwölf Monaten

§ 3 DarlVermV sieht keine Begrenzung der Wiederholungen vor; wer nicht besteht, erhält eine Mitteilung über die Möglichkeiten der Wiederholung.

17. Welches Hilfsmittel ist in der Sachkundeprüfung zugelassen?

  1. Ein Gesetzestext des BGB in unkommentierter Fassung
  2. Ein nicht programmierbarer Taschenrechner
  3. Ein Notebook mit Internetzugang
  4. Ein Mobiltelefon im Flugmodus

Die Prüfungsbedingungen zur DarlVermV lassen einen nicht programmierbaren Taschenrechner zu; die Prüfungssoftware stellt zusätzlich einen eigenen Rechner bereit.

18. Welche Aufgabentypen kommen in der Prüfung vor?

  1. Ausschließlich Zuordnungsaufgaben
  2. Ausschließlich Freitextaufgaben
  3. Ausschließlich Rechenaufgaben
  4. Single Choice, Multiple Choice und Rechenaufgaben

§ 3 DarlVermV lässt elektronisch auswertbare Aufgabentypen zu; dazu zählen Single-Choice- und Multiple-Choice-Aufgaben sowie Berechnungen.

19. Wer errichtet die Prüfungsausschüsse für die Sachkundeprüfung?

  1. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  2. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Berlin
  3. Die Industrie- und Handelskammern
  4. Die Verbraucherzentralen

§ 2 DarlVermV verpflichtet die Industrie- und Handelskammern zur Errichtung von Prüfungsausschüssen, deren Mitglieder in den Prüfungsbereichen sachkundig und mit der Vermittlungspraxis vertraut sein müssen.

20. Welche Bescheinigung erhält, wer die Prüfung besteht?

  1. Eine Bescheinigung der Kammer nach dem Muster der DarlVermV
  2. Eine Urkunde des Bundesministeriums für Wirtschaft
  3. Einen Eintrag in das Handelsregister
  4. Eine Bestätigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 3 DarlVermV verpflichtet die zuständige Stelle, dem Bestehenden unverzüglich eine Bescheinigung nach dem in der Anlage vorgesehenen Muster auszustellen.

21. Wer hat den Rahmenplan mit Lernzielen für die Sachkundeprüfung erarbeitet?

  1. Die Europäische Kommission
  2. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit den Landesbehörden
  3. Der Bundesrat
  4. Die DIHK mit einem Fachgremium

Der Rahmenplan mit Lernzielen wurde von der DIHK zusammen mit einem Fachgremium erstellt; er konkretisiert die Anforderungen der Anlage 1 DarlVermV und ist Grundlage der Aufgabenerstellung.

22. Wie viele Unterrichtseinheiten empfiehlt der Rahmenplan zur Vorbereitung insgesamt?

  1. 100 Unterrichtseinheiten
  2. 140 Unterrichtseinheiten
  3. 200 Unterrichtseinheiten
  4. 80 Unterrichtseinheiten

Der Rahmenplan der DIHK nennt als zeitlichen Anhaltspunkt 140 Unterrichtseinheiten, verteilt auf 30 für die Kundenberatung, 50 für die Vermittlung und Beratung sowie 60 für Finanzierung und Kreditprodukte.

23. Wie viele Unterrichtseinheiten entfallen im Rahmenplan auf die Kundenberatung?

  1. 60 Unterrichtseinheiten
  2. 50 Unterrichtseinheiten
  3. 30 Unterrichtseinheiten
  4. 20 Unterrichtseinheiten

Der Rahmenplan der DIHK weist der Kundenberatung 30 der insgesamt 140 Unterrichtseinheiten zu; sie erscheint in der Prüfung integriert in die beiden anderen Sachgebiete.

24. Welche drei Sachgebiete nennt die Anlage 1 DarlVermV?

  1. Versicherung, Geldanlage, Altersvorsorge
  2. Vertragsrecht, Steuerrecht und Aufsichtsrecht der Kreditwirtschaft
  3. Immobilienrecht, Bewertung, Finanzierung
  4. Kundenberatung, Vermittlung und Beratung, Finanzierung und Kreditprodukte

Die Anlage 1 zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 DarlVermV gliedert die Prüfungsinhalte in Kundenberatung, Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen sowie Finanzierung und Kreditprodukte.

25. Welche Erlaubnis wird der Sachkundeprüfung nach § 34k GewO gleichgestellt?

  1. Die Erlaubnis nach § 34b GewO für Versteigerer
  2. Die Erlaubnis nach § 34a GewO für das Bewachungsgewerbe
  3. Die Erlaubnis nach § 34c GewO für Immobilienmakler
  4. Die Erlaubnis nach § 34i GewO

§ 4 DarlVermV stellt unter anderem die Erlaubnis nach § 34i GewO gleich, weil deren Sachkundeprüfung dieselben Grundlagen des Verbraucherdarlehensrechts abdeckt.

26. Welcher Berufsabschluss kann die Sachkundeprüfung ersetzen?

  1. Ein einschlägiger Abschluss als Bankkauffrau oder Bankkaufmann
  2. Ein Abschluss als Industriekauffrau ohne weitere fachliche Voraussetzungen
  3. Ein Abschluss als Einzelhandelskaufmann
  4. Jeder kaufmännische Abschluss beliebiger Fachrichtung

§ 4 DarlVermV zählt gleichgestellte Berufsqualifikationen auf, darunter einschlägige Bank- und Finanzabschlüsse sowie den Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen.

27. Welche zusätzliche Voraussetzung verlangt § 4 DarlVermV bei bestimmten Abschlüssen?

  1. Eine Mitgliedschaft in einem Berufsverband
  2. In der Regel drei Jahre einschlägige Berufserfahrung
  3. Ein Mindestalter von fünfundzwanzig Jahren
  4. Eine zusätzliche Prüfung vor der Aufsichtsbehörde

§ 4 DarlVermV knüpft die Gleichstellung mancher Qualifikationen an eine in der Regel mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen.

28. Wie werden ausländische Befähigungsnachweise behandelt?

  1. Sie ersetzen die Erlaubnis vollständig
  2. Sie sind für die deutsche Erlaubnis stets unbeachtlich
  3. Anerkennung auf Antrag bei Gleichwertigkeit
  4. Sie werden nur innerhalb der Europäischen Union anerkannt

§ 5 DarlVermV regelt die Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise; maßgeblich ist die Gleichwertigkeit der nachgewiesenen Kenntnisse mit den Sachgebieten der Anlage 1.

29. Bis wann muss ein bisheriger Darlehensvermittler die Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen?

  1. Bis zum 19.11.2027
  2. Bis zum 20.11.2026
  3. Bis zum 31.05.2027
  4. Bis zum 31.12.2026

§ 162 Absatz 3 GewO setzt den 31.05.2027 als Ende der Antragsfrist für das vereinfachte Verfahren; ohne rechtzeitigen Antrag erlischt die alte Erlaubnis nach § 34c GewO.

30. Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, um nach § 162 Absatz 3 GewO von der Sachkundeprüfung befreit zu werden?

  1. Ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.01.2021
  2. Eine Tätigkeit von mindestens sechs Monaten im Kalenderjahr 2026
  3. Der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums
  4. Die Mitgliedschaft in einem Berufsverband seit 2021

§ 162 Absatz 3 GewO befreit von der Sachkundeprüfung, wer eine seit dem 01.01.2021 ununterbrochene Tätigkeit als Darlehensvermittler nachweist und bis zum 31.05.2027 die Erlaubnis beantragt.

31. Wann erlischt die alte Erlaubnis nach § 34c GewO für die Darlehensvermittlung spätestens?

  1. Mit Ablauf des 20.11.2026
  2. Mit Ablauf des 19.11.2027
  3. Mit Ablauf des 31.05.2027
  4. Mit Ablauf des 31.12.2027

§ 162 GewO lässt die alte Erlaubnis mit der bestandskräftigen Entscheidung über den neuen Antrag, spätestens aber mit Ablauf des 19.11.2027 erlöschen.

32. Ein Vermittler ist seit März 2022 durchgehend tätig und beantragt im April 2027 die neue Erlaubnis. Muss er die Prüfung ablegen?

  1. Nein, weil er den Antrag rechtzeitig gestellt hat
  2. Ja, weil die Tätigkeit erst nach dem 01.01.2021 begann
  3. Nein, weil fünf Jahre Tätigkeit genügen
  4. Ja, aber nur den Teil zur Kundenberatung

§ 162 Absatz 3 GewO verlangt eine seit dem 01.01.2021 ununterbrochene Tätigkeit; wer erst später begonnen hat, erfüllt die Voraussetzung der Alte-Hasen-Regelung nicht.

33. Eine Vermittlerin hält eine Erlaubnis nach § 34i GewO und will künftig auch Konsumkredite vermitteln. Was gilt für den Sachkundenachweis?

  1. Sie braucht überhaupt keine Erlaubnis nach § 34k GewO
  2. Sie muss die neue Sachkundeprüfung in vollem Umfang ablegen
  3. Sie muss nur den Teil Kundenberatung ablegen
  4. Die Erlaubnis nach § 34i GewO wird gleichgestellt

§ 4 DarlVermV stellt die Erlaubnis nach § 34i GewO gleich; die eigenständige Erlaubnis nach § 34k GewO ist gleichwohl zu beantragen, weil sie einen anderen Tätigkeitsbereich abdeckt.

34. Wozu dient das Vermittlerregister?

  1. Es zeigt öffentlich, wer zur Vermittlung berechtigt ist
  2. Es dient der internen Statistik der Kammern
  3. Es ersetzt die Erlaubnis nach der Gewerbeordnung
  4. Es dient der Erhebung von Beiträgen

Die §§ 7 bis 9 DarlVermV regeln Inhalt, Mitteilungspflichten und Zugang des Registers; seine Publizität erlaubt es dem Verbraucher, die Berechtigung eines Vermittlers zu prüfen.

35. Welche Angaben werden im Vermittlerregister gespeichert?

  1. Name, Anschrift, Registernummer und Art der Erlaubnis
  2. Nur der vollständige Name des eingetragenen Vermittlers
  3. Nur das Datum der Sachkundeprüfung
  4. Nur die Zahl der vermittelten Verträge

§ 7 DarlVermV bestimmt die im Register zu speichernden Angaben, die die eindeutige Identifizierung des Vermittlers und den Umfang seiner Erlaubnis erkennen lassen.

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